Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 197 OR vom 2025

Art. 197 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 197 Gegenstand der Gewährleistung a. Im
Allgemeinen

1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.

2 Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.


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Art. 197 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP170035ForderungFahrzeug; Beweis; Zylinderkopf; Berufung; Zylinderkopfdichtung; Reparatur; Fahrzeuges; Panne; Übergabe; Zeuge; Oelkühler; Parteien; Reparaturarbeiten; Beklagten; Klage; Vorinstanz; Widerklage; Kläger; Zeugen; Kühlwasser; Verfahren; Mängel; Kaufvertrag; Pannen; Bezirksgericht; Klägers; Recht; Problem; Rover
ZHPP180013ForderungFahrzeug; Beklagten; Minderwert; Vorinstanz; Parteien; Gutachten; Beschwerdeverfahren; Kosten; Klage; Urteil; Mangel; Entscheid; Hinwil; Kostenvorschuss; Parteientschädigung; Minderung; Bundesgericht; Oberrichter; Verfahren; Bezirksgericht; Entscheidgebühr; Gerichtskosten; Garantie; Zahlung; Frist; Antrag; ätzlich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2000 136AGVE 2000 136 S.576 2000 Verwaltungsbehörden 576 [...] 136 Parteientschädigung. - Verkauft die Bauherrschaft im Laufe des...Beschwer; Eheleute; Parteient; Baubewilligung; Verfahren; Baudepartement; Bauprojekt; Grundstück; Parteientschädi; Parteientschädigung; Bauherrschaft; Bauparzelle; Interesse; Rechtsschutzinteresse; Beschwerdeverfahren; Anspruch; Grundstücks; Entscheid; Baugesuch; Grundeigentümer; Voraussetzung; Verwaltungsbehörden; Beschwerdeverfahrens; Ersatz; Barin; Baugesuchsteller; Beschwerdegegner; Raumplanungs; Umweltschutzrecht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 383 (4A_543/2018)Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR und Art. 4 Bst. a des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG); Berufung auf Grundlagenirrtum bei Anwendbarkeit des CISG? Das CISG enthält abschliessende Rechtsbehelfe für den Fall der mangelhaften Kaufsache, weshalb - im Gegensatz zur Rechtslage nach innerstaatlichem Recht - die alternative Berufung auf Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR bei Anwendbarkeit des CISG ausgeschlossen ist (E. 5). Recht; Vertrag; Vertrags; Übereinkommen; SCHWENZER; SCHLECHTRIEM/; Grundlagenirrtum; Irrtum; Käufer; Berufung; MAGNUS; SCHWENZER/; Kaufsache; Regelung; SCHROETER; Urteil; Rechtsbehelfe; Verkäuferin; Irrtums; Gültigkeit; Schwenzer; Rechtsprechung; Käuferin; Entscheid; Rückgriff; DJORDJEVIC; FERRARI; Schlechtriem/Schwenzer
133 III 335 (4C.300/2006)Kaufvertrag; Schadenersatz; Verjährung; Alternativität der Ansprüche aus Sachgewährleistung und allgemeiner vertraglicher Haftung; Art. 97 ff., 197 ff. OR. Aus einem Mangel der Kaufsache kann der Käufer neben Sachgewährleistungs- alternativ auch allgemeine vertragliche Schadenersatzansprüche ableiten. Die Alternativität dieser Ansprüche wird insoweit eingeschränkt, als in beiden Fällen die gewährleistungsrechtliche Regelung der Verjährung und der Untersuchungs- und Anzeigeobliegenheiten des Käufers zur Anwendung kommt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). Käufer; Recht; Schadenersatz; Verjährung; Mängel; Ansprüche; Sachgewährleistung; Gewährleistung; Schadenersatzansprüche; Verkäufer; Bundesgericht; Haftung; Vertrag; Rechtsprechung; Käuferin; Klage; Lieferung; Urteil; Untersuchungs; Verkäuferin; Mängeln; Praxis; Rüge; Verhältnis; Verjährungsfrist; Schweizer; Vertrags; Berufung; Alternativität

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2010.23Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, PornografieBeschuldigte; Beschuldigten; Heroin; Schweiz; Droge; Bundes; Drogen; Anklage; Aussage; Transport; Kosovo; Betäubungsmittel; Verfahren; Verfahren; BetmG; Recht; Person; Sinne; Apos;; Verfahrens; Recht; Gericht; Telefon; Heroingemisch; Beweis; Anklagepunkt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Oser, Heinrich, Widmer LüchingerBasler Kommentar Obligationenrecht I2020
Schweizer Art. 197-4082016