Militärstrafgesetz (MStG) Art. 197

Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 197 MStG vom 2025

Art. 197 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 197 Strafbefugnisse des Einheitskommandanten

Der Kommandant einer Einheit kann folgende Disziplinarstrafen verhängen:

  • a. Verweis;
  • b. Ausgangssperre;
  • c. Disziplinarbusse;
  • d. Arrest bis zu fünf Tagen.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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