Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) Art. 196
Zusammenfassung der Rechtsnorm VTS:
Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.
Art. 196 VTS vom 2025
Art. 196 Besondere Bestimmungen für einzelne Anhängerarten 1. Abschnitt: Anhänger zum Personentransport
1 Zur Personenbeförderung (Art. 68 Abs. 4 und 76 VRV) sind nur Sattelanhänger oder Normalanhänger zulässig. (1) Sie dürfen nicht breiter sein als das Zugfahrzeug.
2 Folgende Bestimmungen sind anwendbar:a. Motorwagen: über Sitz- und Stehplätze (Art. 107 Abs. 1 und 2);b. Gesellschaftswagen und Kleinbusse: über den Innenraum (Art. 121 und 122) sowie über Türen, Notausstiege und zusätzliche Ausrüstung (Art. 123).
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ([AS 2002 3218]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.