Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 196

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 196 SchKG vom 2025

Art. 196 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 196 Bei ausgeschlagener
Erbschaft
(1)

Die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft wird überdies eingestellt, wenn vor Schluss des Verfahrens ein Erbberechtigter den Antritt der Erbschaft erklärt und für die Bezahlung der Schulden hinreichende Sicherheit leistet.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 196 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF210009HinterlegungKonkurs; Sicherheit; Verfa; SchKG; Antrag; Verfahre; Hinterlegung; Sicherheitsl; Sicherheitsleistung; Gericht; Verfahren; Recht; Konkurses; Konkursamt; Widerruf; Berufung; Obergericht; Kantons; ROLLER; LRICWHALDE; Sicherstellung; Konkurswiderruf; Privatrecht; Prozessuale; Sicherheiten; Verfahrensbetei; Schuldnerin
ZHLF210010HinterlegungKonkurs; Sicherheit; SchKG; Verfahren; Antrag; Hinterlegung; Sicherheitsleistung; Konkursg; Forder; Konkurswiderruf; Gericht; Verfahrens; Konkurses; Widerruf; Recht; Gläubiger; Prozesse; Konkursgericht; Sicherheitsleistungen; Gesuch; Forderung; Konkursamt; Berufung; Obergericht; Kantons; ROLLER; LRICWHALDE; Sicherstellung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 V 7 (9C_194/2009)Art. 28 IVG; Art. 573 Abs. 2 ZGB; Art. 196, 260 und 269 SchKG; Art. 48 VwVG; Art. 59 ATSG; Art. 89 Abs. 1 BGG; Anfechtung einer den Nachlass betreffenden Rentenverfügung durch einen ausschlagenden Erben. Ein Erbe, welcher die Erbschaft ausgeschlagen und nicht den Antritt der Erbschaft vor Abschluss des Konkursverfahrens erklärt hat, ist nicht legitimiert, einen in den Nachlass fallenden öffentlich-rechtlichen Rechtsanspruch - in casu Rentenverfügung einer IV-Stelle - in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verfolgen (E. 2.2). Art. 573 Abs. 2 ZGB ist grundsätzlich auch in einem Nachkonkurs anwendbar (E. 2.2.2.2). Erben; Erbschaft; Anspruch; Recht; Konkurs; Rente; SchKG; Einsprache; Verfahren; Liquidation; Verfügung; IV-Stelle; Interesse; Urteil; Verfügungen; Einspracheentscheid; Lasses; Mutter; Kinderrente; Abteilung; Basel-Stadt; Tochter; Entscheid; Forderungen; Überschuss; Invalidenversicherung; Bundesgericht; Sinne; Leistung