DBG Art. 196 - Abrechnung mit dem Bund

Einleitung zur Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 196 DBG vom 2025

Art. 196 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 196 Abrechnung zwischen Bund und Kantonen Abrechnung mit dem Bund

1 Die Kantone liefern 78,8 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund ab. (1)

1bis Sie gelten den Gemeinden die Auswirkungen der Aufhebung der Artikel 28 Absätze 25 (2) und 29 Absatz 2 Buchstabe b (3) des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 (4) über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden angemessen ab. (5)

2 Sie liefern den Bundesanteil an den im Laufe eines Monats bei ihnen eingegangenen Beträgen bis zum Ende des folgenden Monats ab.

3 Über die an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer erstellen sie eine jährliche Abrechnung.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2395 2413; BBl 2018 2527).
(2) AS 1991 1256, 1998 669
(3) AS 1991 1256, 1995 1449
(4) SR 642.14
(5) Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2395 2413; BBl 2018 2527).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 196 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGVZ.2005.28Entscheid Art. 128 Abs. 4 BV (SR 101); Art. 80 und 81 SchKG (SR 281.1); Art. 2, Art. 104 Recht; Rechtsöffnung; Steuer; Kanton; Gläubiger; Zahlung; Zahlungsbefehl; Gallen; Bundes; Forderung; Bundessteuer; Entscheid; Rechtsöffnungstitel; Steuerforderung; Vorinstanz; Verrechnung; Parteibezeichnung; Rüge; Tilgung; Betreibung; Schlussrechnung; Forderungen; Verwaltung; Schuldner; Beschwerdeführers; Kantons; Rechtsöffnungsverfahren

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6387/2019Direkte BundessteuerSteuer; Kanton; Urteil; Beschwerdeführers; Gemeinde; Steuerpflicht; Vorinstanz; Wohnsitz; Kantons; Steuerpflichtigen; BVGer; Bundessteuer; Person; Ex-Ehefrau; Recht; Steuerperiode; Bundesverwaltungsgericht; Urteile; Aufenthalt; Veranlagung; Akten; Verfügung; Lebens; Beweis; Zeuge; Entscheid; Schwägerin; Zeugen; Verfahren; Steueramt
A-4939/2018Direkte BundessteuerSteuer; Kanton; Luzern; Bundes; Urteil; Kantons; Wohnsitz; Beweis; Gemeinde; Veranlagung; Person; Steuerverwaltung; Verfügung; Recht; Steuerperiode; Steuerpflicht; Über; BVGer; Beschwerdeführers; Bundessteuer; Vermutung; Vorinstanz; Steuerperioden; Lebens; Verfahren; Hinweis; Urteile; Sachverhalt