Art. 196 Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom Die Verlagerung des Gütertransitverkehrs auf die Schiene muss zehn Jahre nach der Annahme der Volksinitiative zum Schutz des Alpengebietes vor dem Transitverkehr abgeschlossen sein. 1 Der Bund erhebt für die Benützung der dem allgemeinen Verkehr geöffneten Strassen auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern mit einem Gesamtgewicht von je über 3,5 t eine jährliche Abgabe. 2 Diese Abgabe beträgt:
18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung (1) Fr. 650 2000 3000 4000 650 1500 2000 650
3 Die Abgabesätze können in der Form eines Bundesgesetzes angepasst werden, sofern die Strassenverkehrskosten dies rechtfertigen.
4 Ausserdem kann der Bundesrat die Tarifkategorie ab 12 t nach Absatz 2 auf dem Verordnungsweg an allfällige Änderungen der Gewichtskategorien im Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (2) anpassen.
5 Der Bundesrat bestimmt für Fahrzeuge, die nicht das ganze Jahr in der Schweiz im Verkehr stehen, entsprechend abgestufte Abgabesätze; er berücksichtigt den Erhebungsaufwand.
6 Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.
7 Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.
8 Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997 (3) .
1 Die Eisenbahngrossprojekte umfassen die Neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT), BAHN 2000, den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz sowie die Verbesserung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahnstrecken durch aktive und passive Massnahmen.
2 Bis zum Abschluss von Verzinsung und Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 werden die Mittel nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e statt dem Fonds nach Artikel 86 Absatz 2 der Spezialfinanzierung Strassenverkehr nach Artikel 86 Absatz 4 gutgeschrieben. (4)
3 Die Eisenbahngrossprojekte nach Absatz 1 werden über den Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 finanziert. (8)
4 Die vier Eisenbahngrossprojekte gemäss Absatz 1 werden in der Form von Bundesgesetzen beschlossen. Für jedes Grossprojekt als Ganzes sind Bedarf und Ausführungsreife nachzuweisen. Beim NEAT-Projekt bilden die einzelnen Bauphasen Bestandteil des Bundesgesetzes. Die Bundesversammlung bewilligt die erforderlichen Mittel mit Verpflichtungskrediten. Der Bundesrat genehmigt die Bauetappen und bestimmt den Zeitplan.
5 Diese Bestimmung gilt bis zum Abschluss der Bauarbeiten und der Finanzierung (Rückzahlung der Bevorschussung) der in Absatz 1 erwähnten Eisenbahngrossprojekte.
Bis zum 23. September 2000 werden keine Rahmen, Bau, Inbetriebnahme- oder Betriebsbewilligungen für neue Einrichtungen zur Erzeugung von Kernenergie erteilt.
Bis zum Erlass einer Bundesgesetzgebung sind die Kantone zur gegenseitigen Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen verpflichtet.
1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit Brotgetreide und Backmehl sicher.
2 Diese Übergangsbestimmung bleibt längstens bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft.
Die Kantone können während längstens zehn Jahren ab Inkrafttreten der Verfassung bestehende Regelungen beibehalten, welche zur Sicherung der Existenz bedeutender Teile eines bestimmten Zweigs des Gastgewerbes die Eröffnung von Betrieben vom Bedürfnis abhängig machen.
1 Bis zum Inkrafttreten der geänderten Bundesgesetzgebung regelt der Bundesrat die Einzelheiten.
2 Der Bundesfeiertag wird der Zahl der Feiertage nach Artikel 18 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (10) nicht angerechnet.
Versicherte, die zur Eintrittsgeneration gehören und deswegen nicht über die volle Beitragszeit verfügen, sollen je nach Höhe ihres Einkommens innert 10 bis 20 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutz erhalten.
Die Befugnis zur Erhebung der direkten Bundessteuer ist bis Ende 2035 befristet.
1 Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet. (13)
2 Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: …
3 Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen. (15)
4 Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (18) ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030. (8)
5 Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen. (8)
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 42 (6B_181/2018) | Art. 196, Art. 280 lit. b, Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 2, Art. 141 Abs. 1 StPO; polizeiliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz; Beweisverwertungsverbot. Eine polizeiliche Videoüberwachung von Angestellten in Geschäftsräumen zwecks Aufklärung einer Straftat stellt eine strafprozessuale Zwangsmassnahme unter Einsatz technischer Überwachungsgeräte dar. Diese muss von der Staatsanwaltschaft angeordnet und vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden (E. 4.2 und 4.5). Dass die Geschäftsleitung als Hausherrin in die Überwachung eingewilligt hat, ändert nichts daran (E. 4.4). Wird die Massnahme weder von der Staatsanwaltschaft angeordnet noch vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt, sind die dabei gewonnenen Erkenntnisse absolut unverwertbar (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO) (E. 4.5). | Beschwerde; Video; Zwangsmassnahme; Überwachung; Vorinstanz; Videoüberwachung; Beschwerdeführerin; Urteil; IVm; Solothurn; Polizei; Staatsanwaltschaft; Kanton; Videoaufnahmen; Beschwerdegegnerin; Zwangsmassnahmen; Grundrecht; Kantons; Überwachungsgeräte; Technische; Verwertbar; Zwangsmassnahmengericht; Verfahren; Beweise; Sinne; Person; Recht; Antrag; Zugänglich; Diebstahls |
143 V 9 (9C_459/2016) | Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG; Art. 25a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 39 Abs. 3 KVG; § 5 des schwyzerischen Gesetzes vom 28. März 2007 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 Ingress und Abs. 6 ELG; Art. 190 BV; Heimtaxen. Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG verpflichtet die Kantone nicht, die Tagestaxen auch bei anderen Einrichtungen als anerkannten Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG so festzusetzen, dass die dort lebenden EL-Bezüger - in der Regel - nicht Sozialhilfe beantragen müssen. Diese eingeschränkte Tragweite von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG kann dazu führen, dass kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht und als Folge davon grundsätzlich auch nicht auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten (E. 6.1 und 6.2). Dies kann dort der Fall sein, wo eine Tagestaxe die tatsächlichen Heimkosten (bei Weitem) nicht deckt. Von Verfassung wegen ist dies hinzunehmen (Art. 190 BV). | Kanton; Sozialhilfe; Beschwerde; Kinder; Person; Kantone; Tagestaxe; Pflegeheim; Aufenthalt; Erkannt; Personen; Bundes; Institution; Schwyz; Anerkannten; Ergänzungsleistung; Sinne; Gemeinde; Ergänzungsleistungen; Einrichtungen; Regel; Anspruch; Jugendheim; Recht; Pflegeheime; Urteil; IVm; Tagestaxen; Beschwerdeführerin; Aufenthalte |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
BVGE 2018 III/3 | Schwerverkehrsabgabe | Container; Transport; Verkehr; Rückerstattung; Verkehrs; Container; Güter; Büro; Schiene; Kombiniert; Botschaft; Bürocontainer; Schwerverkehr; Transportgefäss; Strasse; Kombinierte; Votum; Transport; Pauschal; Abgabe; Kombinierten; Ladebehälter; Fahrt; Begleitete; Zweck; Pauschale; Fahrten; Begleiteten; Abkommen; Beschwerde |
A-309/2016 | Schwerverkehrsabgabe | Beschwerde; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrerin; Schwerverkehr; Fahrzeug; Schwerverkehrsabgabe; Abgabe; Vorinstanz; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Unentgeltliche; Fahrzeuge; Personen; Verordnung; Bundesrat; Gesuch; Rechtspflege; Verfahren; Schwere; Pauschale; Angefochten; Ausl?ndische; Erhebung; Strassen; Gericht; Verfahrens; Urteil; Kontrollschild; Pauschal |