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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 196 BV vom 2024

Art. 196 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 196 Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom
18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung (1)
Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr)

Die Verlagerung des Gütertransitverkehrs auf die Schiene muss zehn Jahre nach der Annahme der Volksinitiative zum Schutz des Alpengebietes vor dem Transitverkehr abgeschlossen sein.

Übergangsbestimmung zu Art. 85 (Pauschale Schwerverkehrsabgabe)

1 Der Bund erhebt für die Benützung der dem allgemeinen Verkehr geöffneten Strassen auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern mit einem Gesamtgewicht von je über 3,5 t eine jährliche Abgabe.

2 Diese Abgabe beträgt:

Fr.
  • a. für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von
  • über 3,5 bis 12 t
  •   650
  • über 12 bis 18 t
  • 2000
  • über 18 bis 26 t
  • 3000
  • über 26 t
  • 4000
  • b. für Anhänger von
  • über 3,5 bis 8 t
  •   650
  • über 8 bis 10 t
  • 1500
  • über 10 t
  • 2000
  • c. für Gesellschaftswagen
  •   650

    3 Die Abgabesätze können in der Form eines Bundesgesetzes angepasst werden, sofern die Strassenverkehrskosten dies rechtfertigen.

    4 Ausserdem kann der Bundesrat die Tarifkategorie ab 12 t nach Absatz 2 auf dem Verordnungsweg an allfällige Änderungen der Gewichtskategorien im Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (2) anpassen.

    5 Der Bundesrat bestimmt für Fahrzeuge, die nicht das ganze Jahr in der Schweiz im Verkehr stehen, entsprechend abgestufte Abgabesätze; er berücksichtigt den Erhebungsaufwand.

    6 Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.

    7 Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.

    8 Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997 (3) .

    Übergangsbestimmungen zu Art. 86 (Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr), Art. 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger) und Art. 87a (Eisenbahninfrastruktur) (4)

    1 Die Eisenbahngrossprojekte umfassen die Neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT), BAHN 2000, den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz sowie die Verbesserung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahnstrecken durch aktive und passive Massnahmen.

    2 Bis zum Abschluss von Verzinsung und Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 werden die Mittel nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e statt dem Fonds nach Artikel 86 Absatz 2 der Spezialfinanzierung Strassenverkehr nach Artikel 86 Absatz 4 gutgeschrieben. (4)

    2bis Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e. (4)

    2ter Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent. (4)

    3 Die Eisenbahngrossprojekte nach Absatz 1 werden über den Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 finanziert. (8)

    4 Die vier Eisenbahngrossprojekte gemäss Absatz 1 werden in der Form von Bundesgesetzen beschlossen. Für jedes Grossprojekt als Ganzes sind Bedarf und Ausführungsreife nachzuweisen. Beim NEAT-Projekt bilden die einzelnen Bauphasen Bestandteil des Bundesgesetzes. Die Bundesversammlung bewilligt die erforderlichen Mittel mit Verpflichtungskrediten. Der Bundesrat genehmigt die Bauetappen und bestimmt den Zeitplan.

    5 Diese Bestimmung gilt bis zum Abschluss der Bauarbeiten und der Finanzierung (Rückzahlung der Bevorschussung) der in Absatz 1 erwähnten Eisenbahngrossprojekte.

    Übergangsbestimmung zu Art. 90 (Kernenergie)

    Bis zum 23. September 2000 werden keine Rahmen, Bau, Inbetriebnahme- oder Betriebsbewilligungen für neue Einrichtungen zur Erzeugung von Kernenergie erteilt.

    Übergangsbestimmung zu Art. 95 (Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit)

    Bis zum Erlass einer Bundesgesetzgebung sind die Kantone zur gegenseitigen Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen verpflichtet.

    Übergangsbestimmung zu Art. 102 (Landesversorgung)

    1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit Brotgetreide und Backmehl sicher.

    2 Diese Übergangsbestimmung bleibt längstens bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft.

    Übergangsbestimmung zu Art. 103 (Strukturpolitik)

    Die Kantone können während längstens zehn Jahren ab Inkrafttreten der Verfassung bestehende Regelungen beibehalten, welche zur Sicherung der Existenz bedeutender Teile eines bestimmten Zweigs des Gastgewerbes die Eröffnung von Betrieben vom Bedürfnis abhängig machen.

    8. (9)    Übergangsbestimmung zu Art. 110 Abs. 3 (Bundesfeiertag)

    1 Bis zum Inkrafttreten der geänderten Bundesgesetzgebung regelt der Bundesrat die Einzelheiten.

    2 Der Bundesfeiertag wird der Zahl der Feiertage nach Artikel 18 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (10) nicht angerechnet.

    10. (11)    Übergangsbestimmung zu Art. 113 (Berufliche Vorsorge)

    Versicherte, die zur Eintrittsgeneration gehören und deswegen nicht über die volle Beitragszeit verfügen, sollen je nach Höhe ihres Einkommens innert 10 bis 20 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutz erhalten.

    12. (12)    13. (13)   Übergangsbestimmung zu Art. 128 (Dauer der Steuererhebung)

    Die Befugnis zur Erhebung der direkten Bundessteuer ist bis Ende 2035 befristet.

    14. (14)   Übergangsbestimmung zu Art. 130 (Mehrwertsteuer) (15)

    1 Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet. (13)

    2 Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: …

    3 Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen. (15)

    4 Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (18) ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030. (8)

    5 Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen. (8)

    15. (21)   … 16. (11)   
    (1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002, in Kraft seit 3. März 2002 (BB vom 5. Okt. 2001, BRB vom 26. April 2002 – AS 2002 885; BBl 2000 2453; 2001 1183, 5731; 2002 3690).
    (2) SR 741.01
    (3) SR 641.81
    (4) (5)
    (5) (6)
    (6) (7)
    (7) Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 – AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387).
    (8) (19)
    (9) Art. 106 hat seit dem 11. März 2012 eine neue Fassung.
    (10) SR 822.11
    (11) (22)
    (12) Art. 126 hat seit dem 2. Dez. 2001 eine neue Fassung.
    (13) (16)
    (14) Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 19. März 2004, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 2. Febr. 2006 – AS 2006 1057; BBl 2003 1531; 2004 1363; 2005 951).
    (15) (17)
    (16) Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (BB vom 16. Juni 2017, BRB vom 13. Febr. 2019 – AS 2019 769; BBl 2016 6221; 2017 4205; 2018 2761).
    (17) Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BB vom 13. Juni 2008 und vom 12. Juni 2009, BRB vom 7. Sept. 2010 – AS 2010 3821; BBl 2005 4623; 2008 5241; 2009 4371, 4377, 4379, 8719).
    (18) SR 641.20
    (19) (20)
    (20) Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 – AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117).
    (21) Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (BB vom 16. Juni 2017, BRB vom 13. Febr. 2019 – AS 2019 769; BBl 2016 6221, 2017 4205; 2018 2761).
    (22) Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 IV 42 (6B_181/2018)Art. 196, Art. 280 lit. b, Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 2, Art. 141 Abs. 1 StPO; polizeiliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz; Beweisverwertungsverbot. Eine polizeiliche Videoüberwachung von Angestellten in Geschäftsräumen zwecks Aufklärung einer Straftat stellt eine strafprozessuale Zwangsmassnahme unter Einsatz technischer Überwachungsgeräte dar. Diese muss von der Staatsanwaltschaft angeordnet und vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden (E. 4.2 und 4.5). Dass die Geschäftsleitung als Hausherrin in die Überwachung eingewilligt hat, ändert nichts daran (E. 4.4). Wird die Massnahme weder von der Staatsanwaltschaft angeordnet noch vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt, sind die dabei gewonnenen Erkenntnisse absolut unverwertbar (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO) (E. 4.5). Beschwerde; Video; Zwangsmassnahme; Überwachung; Vorinstanz; Videoüberwachung; Beschwerdeführerin; Urteil; IVm; Solothurn; Polizei; Staatsanwaltschaft; Kanton; Videoaufnahmen; Beschwerdegegnerin; Zwangsmassnahmen; Grundrecht; Kantons; Überwachungsgeräte; Technische; Verwertbar; Zwangsmassnahmengericht; Verfahren; Beweise; Sinne; Person; Recht; Antrag; Zugänglich; Diebstahls
    143 V 9 (9C_459/2016)Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG; Art. 25a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 39 Abs. 3 KVG; § 5 des schwyzerischen Gesetzes vom 28. März 2007 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 Ingress und Abs. 6 ELG; Art. 190 BV; Heimtaxen. Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG verpflichtet die Kantone nicht, die Tagestaxen auch bei anderen Einrichtungen als anerkannten Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG so festzusetzen, dass die dort lebenden EL-Bezüger - in der Regel - nicht Sozialhilfe beantragen müssen. Diese eingeschränkte Tragweite von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG kann dazu führen, dass kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht und als Folge davon grundsätzlich auch nicht auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten (E. 6.1 und 6.2). Dies kann dort der Fall sein, wo eine Tagestaxe die tatsächlichen Heimkosten (bei Weitem) nicht deckt. Von Verfassung wegen ist dies hinzunehmen (Art. 190 BV). Kanton; Sozialhilfe; Beschwerde; Kinder; Person; Kantone; Tagestaxe; Pflegeheim; Aufenthalt; Erkannt; Personen; Bundes; Institution; Schwyz; Anerkannten; Ergänzungsleistung; Sinne; Gemeinde; Ergänzungsleistungen; Einrichtungen; Regel; Anspruch; Jugendheim; Recht; Pflegeheime; Urteil; IVm; Tagestaxen; Beschwerdeführerin; Aufenthalte

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    BVGE 2018 III/3SchwerverkehrsabgabeContainer; Transport; Verkehr; Rückerstattung; Verkehrs; Container; Güter; Büro; Schiene; Kombiniert; Botschaft; Bürocontainer; Schwerverkehr; Transportgefäss; Strasse; Kombinierte; Votum; Transport; Pauschal; Abgabe; Kombinierten; Ladebehälter; Fahrt; Begleitete; Zweck; Pauschale; Fahrten; Begleiteten; Abkommen; Beschwerde
    A-309/2016SchwerverkehrsabgabeBeschwerde; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrerin; Schwerverkehr; Fahrzeug; Schwerverkehrsabgabe; Abgabe; Vorinstanz; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Unentgeltliche; Fahrzeuge; Personen; Verordnung; Bundesrat; Gesuch; Rechtspflege; Verfahren; Schwere; Pauschale; Angefochten; Ausl?ndische; Erhebung; Strassen; Gericht; Verfahrens; Urteil; Kontrollschild; Pauschal
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