Art. 195a G. Inventar
1 Jeder Ehegatte kann jederzeit vom andern verlangen, dass er bei der Aufnahme eines Inventars ihrer Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt.
2 Ein solches Inventar wird als richtig vermutet, wenn es binnen eines Jahres seit Einbringen der Vermögenswerte errichtet wurde.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LE190028 | Eheschutz | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Unterhalt; Recht; Scheidung; Unterhalts; Partei; Parteien; Eheschutz; Vorinstanz; Berufung; Verfahren; Eheliche; Gesuchsgegners; Digkeit; Ehelichen; Vorlage; Scheidungsverfahren; Dische; Tochter; Schweiz; Portugiesische; Urteil; Zuständigkeit; Ausländische; Eventualiter; Vorsorglich; Portugal; Schweizerische |
ZH | LE170022 | Eheschutz | Gesuch; Gesuchsgegner; Verfügung; Verfahren; Vorinstanz; Berufung; Entscheid; Urteil; Vorlage; Kontos; Beschwerde; Gesuchsgegners; Capital; Gericht; Kontoauszuges; Frist; Vorliegende; Kontostand; Kontobewegungen; Detaillierten; Einreichung; Vorliegenden; Bankkonto; Irksgericht; Verfahrens; Begründet; Bezirksgericht; Verkehrswert; Eventualiter; Bankkontos |