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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 195a ZGB vom 2024

Art. 195a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 195a G. Inventar

1 Jeder Ehegatte kann jederzeit vom andern verlangen, dass er bei der Aufnahme eines Inventars ihrer Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt.

2 Ein solches Inventar wird als richtig vermutet, wenn es binnen eines Jahres seit Einbringen der Vermögenswerte errichtet wurde.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 195a Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE190028EheschutzGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Unterhalt; Recht; Scheidung; Unterhalts; Partei; Parteien; Eheschutz; Vorinstanz; Berufung; Verfahren; Eheliche; Gesuchsgegners; Digkeit; Ehelichen; Vorlage; Scheidungsverfahren; Dische; Tochter; Schweiz; Portugiesische; Urteil; Zuständigkeit; Ausländische; Eventualiter; Vorsorglich; Portugal; Schweizerische
ZHLE170022EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Verfügung; Verfahren; Vorinstanz; Berufung; Entscheid; Urteil; Vorlage; Kontos; Beschwerde; Gesuchsgegners; Capital; Gericht; Kontoauszuges; Frist; Vorliegende; Kontostand; Kontobewegungen; Detaillierten; Einreichung; Vorliegenden; Bankkonto; Irksgericht; Verfahrens; Begründet; Bezirksgericht; Verkehrswert; Eventualiter; Bankkontos
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