Codice civile svizzero (CCS) Art. 195

Zusammenfassung der Rechtsnorm CCS:



Art. 195 CCS dal 2025

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Art. 195 Amministrazione della sostanza di un coniuge da parte dell’altro

1 Quando un coniuge abbia espressamente o tacitamente affidato all’altro l’amministrazione della sua sostanza, s’applicano, salvo patto diverso, le disposizioni sul mandato.

2 Sono salve le disposizioni sull’estinzione dei debiti fra coniugi.


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Art. 195 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE180052EheschutzAuktion; Gesuch; Gesuchsgegner; Recht; Berufung; Parteien; Ehegatte; Auktionen; Auskunft; Vorinstanz; Inventar; Herausgabe; Entscheid; Ehegatten; Gesuchsgegners; Vermögenswerte; Lager; Abrechnung; Aktiengesellschaft; Dokument; Tochter; Lagerbestand; Auktionshaus; Auskunfts; Urteil; önlich
VDHC/2020/425Appel; ’appel; ’intimée; ’appelant; Expert; éfenderesse; ’expert; époux; ’il; était; ’elle; èces; ’est; ésomption; ègle; écision; égime; éter; éhicule; L’appel; édure; éposé; Expertise; épens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
109 II 92Güterrechtliche Auseinandersetzung. Liegenschaftskauf der Brautleute vor Eheabschluss.
Liegenschaft; Braut; Grundbuch; Ehefrau; Ehemann; Ersatz; Bräutigam; Vorinstanz; Frauengut; Ersatzanschaffung; Grundbucheintrag; Eheabschluss; Betrag; Liegenschaftskauf; Bundesgericht; Sparheftguthaben; Eigentum; Ehemannes; Sinne; Kantonsgericht; Tatsache; Wille; Urteil; Auseinandersetzung; Brautleute; Erwägungen; Betrage; Hypothek
108 II 516Eingebrachtes Gut der Ehefrau (Art. 196, 201 ZGB). Überlässt ein Mann seiner Ehefrau während Jahren die Verwaltung des von dieser eingebrachten Gutes, so ist anzunehmen, er habe insoweit auf sein Nutzungsrecht verzichten und die während dieser Zeit angefallenen Erträgnisse des eingebrachten Gutes der Frau zuwenden wollen (E. 2). Anfechtungsklage nach Art. 286 SchKG. Mit der Pfändung, die massgebend ist für die Berechnung der Frist, innert welcher die nach Art. 286 Abs. 1 SchKG aufechtbaren Rechtshandlungen vorgenommen worden sein müssen, ist grundsätzlich diejenige in der laufenden Betreibung gemeint (E. 3). Beklagten; Pfändung; Eigentum; Kantonalbank; Vorinstanz; Erträgnisse; Betreibung; Sparheft; Vermögens; SchKG; Gallische; Schweiz; Ehemann; Schweizerische; Gallischen; Aktien; Klage; Urteil; Anschlussberufung; Eigentums; Recht; Kassenobligation; Schenkung; Schuldner; Berufung; Willi; Schuldners

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MüllerBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2006
Reusser, Hausheer, Geiser II, 1., 3., 1.1992