Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 195

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 195 SchKG vom 2025

Art. 195 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 195 Im
allgemeinen

1 Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:

  • 1. er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind;
  • 2. er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht; oder
  • 3. ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist. (1)
  • 2 Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schlusse des Verfahrens verfügt werden.

    3 Der Widerruf des Konkurses wird öffentlich bekanntgemacht.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

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    Art. 195 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS240017KonkurseröffnungKonkurs; Schuldnerin; Zahlung; Betreibung; Gläubiger; Verfahren; Gläubigerin; Entscheid; Kantons; Urteil; Akten; SchKG; Konkursforderung; Betreibungsamt; Obergericht; Oberrichter; Eingabe; Kostenvorschuss; Beschwerdeverfahren; Konkurshinderungsgründe; Konkursamt; Parteien; Bundesgericht; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Gautschi; Konkurseröffnung; Bezirksgerichtes; Meilen
    ZHPS240008KonkurseröffnungSchuld; Schuldnerin; Betreibung; Konkurs; Zahlung; Betreibungen; SchKG; Recht; Bülach; Kinder; Konkurseröffnung; Konkursandrohung; Zahlungsfähigkeit; Gläubiger; Liegenschaft; Stadium; Handelsregister; Obergericht; Entscheid; Frist; Betrag; Konkursamt; Rechtsvorschlag; Betreibung-Nr; Beleg; Kantons; Urteil; Gläubigerin; Behauptungen
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2003.00189Die (Art der) Wiedereintragung in das Handelsregister kann erhebliche Bedeutung erlangen für eine nach abgeschlossenem Konkursverfahren gelöschte Gesellschaft, wenn diese die Verjährung einer glaubhaft gemachten und noch unverwerteten Forderung, die im Sinn einer Nachkonkursbedingung nicht schon sicher erst nachträglich entdeckt worden ist, vielleicht selbst unterbrechen muss.Konkurs; Handelsregister; Gesellschaft; Recht; Bemerkung; Konkurs; Beschwerdeführerinnen; Handelsregisteramt; Verfügung; Beschwerdegegner; Liquidation; Rechtsmittel; Konkursverfahren; Eintrag; Berichtigung; Vorinstanz; Kommentar; Ziffer; Wiedereintragung; Liquidator; Küng; SchKG; Konkursamt; Anspruch; Antrag; Dispositiv-Ziffer; Verfahren
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    141 III 43 (4A_238/2014)Organisationsmängelverfahren. Ein rechtskräftiger Auflösungsentscheid nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR kann nicht gestützt auf Art. 195 SchKG widerrufen werden (E. 2).
    Auflösung; Organ; Konkurs; Organisation; Recht; Auflösungsentscheid; SchKG; Organisationsmangel; Gesellschaft; Behebung; Gesetzgeber; Richter; Widerruf; Organisationsmangels; Konkursverfahren; Verfahren; Voraussetzung; Regel; Massnahme; Urteil; Organisationsmängelverfahren; Vorinstanz; Voraussetzungen; Möglichkeit; ässig
    132 III 432Tilgung einer vor Konkurseröffnung entstandenen Forderung, bevor ein rechtskräftiger Kollokationsplan vorliegt; Forderung der Konkursmasse aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 OR). Begleicht die Konkursverwaltung oder deren Hilfsperson eine vor Konkurseröffnung entstandene Forderung, bevor ein rechtskräftiger Kollokationsplan vorliegt, hat die Konkursmasse keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber dem befriedigten Gläubiger. Ein solcher Anspruch entsteht erst, wenn aufgrund des rechtskräftigen Kollokationsplanes und der Verteilungsliste feststeht, ob und in welchem Umfang der Gläubiger durch die verfrühte Zahlung bereichert ist (E. 2.1-2.6). Konkurs; SchKG; Forderung; Zahlung; Schuld; Gläubiger; Konkurseröffnung; Bereicherung; Recht; Forderungen; Konkursverwaltung; Erblasser; Schuldner; Urteil; Kollokationsplan; Zahlungen; Beklagten; Höhe; Konkursverfahren; Konkurses; Berufung; Konkursmasse; Zahnarztpraxis; Klage; Hilfsperson; Anspruch; Verteilungsliste