BV Art. 195 - Inkrafttreten

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 195 BV vom 2024

Art. 195 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 195 Inkrafttreten

Die ganz oder teilweise revidierte Bundesverfassung tritt in Kraft, wenn sie von Volk und Ständen angenommen ist.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 195 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRR 2020 23BaueinspracheWohnung; Wohnungen; Hotel; Nutzungs; Zweitwohnungen; Nutzungsbeschränkung; Beherbergung; Recht; Beherbergungsbetrieb; Betrieb; Projekt; Abbruch; Areal; Verfassung; Verfassungs; Arealplan; Gemeinde; Voraussetzung; Baubewilligung; Bundesgericht; Auflage; Fläche

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2013/11Urteil Baurecht, Art. 75b und Art. 197 Ziff. 9 BV.Ob Art. 75b Abs. 1 BV, welcher den Zweitwohnung; Zweitwohnungen; Gemeinde; Wohnung; Recht; Baubewilligung; Verordnung; Ragaz; Wohnungen; Prozent; Verfassung; Quot; Politische; Übergangsbestimmung; Rekurs; Baubewilligungen; Wohneinheit; Zweitwohnungsanteil; Vorinstanz; Gemeinden; Gesetzgebung; Hinweis; Person; Wohneinheiten; Politischen; Bewilligung; Initiative; Personen; Ausschluss
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 II 259Art. 9, 10 Abs. 2 und 13 Abs. 2 BV; persönliche Freiheit, Anspruch auf Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten; DNA-Profil im Strafverfahren. Zulässiges Rechtsmittel zur Anfechtung von Verfügungen betreffend Erstellung von DNA-Profilen und deren Bearbeitung im DNA-Profil-Informationssystem des Bundes (E. 1). Ausgestaltung des DNA-Profil-Informationssystems (E. 2). Eingriff in das Recht auf körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) bzw. in den Anspruch auf Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten (informationelles Selbstbestimmungsrecht; Art. 13 Abs. 2 BV) durch Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs bzw. Erstellung und Bearbeitung eines DNA-Profils (E. 3.2 und 3.3); gesetzliche Grundlage für die Grundrechtseingriffe (E. 3.4); öffentliches Interesse (E. 3.5); Verhältnismässigkeit (E. 3.6); Kerngehalt (E. 3.7). Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Vernichtung des Wangenschleimhautabstrichs sobald ein DNA-Profil erfolgreich erstellt worden ist (E. 4). Zuständigkeit nach basel-städtischem Recht (E. 5). DNA-Profil; Verordnung; Bundes; Profils; DNA-Profils; Recht; Person; Erstellung; EDNA-Verordnung; Informationssystem; Verfahren; Gerichts; Massnahme; Daten; Verfahren; Profile; Abnahme; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Staatsanwalt; DNA-Profile; Analyse; Identifizierung; ED-Verordnung/BS; Personen; Vergleich; Verfügung; DNA-Profilen; Bearbeitung