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Obligationenrecht (OR)

Art. 194 OR vom 2024

Art. 194 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 194 Herausgabe ohne richterliche Entscheidung

1 Die Pflicht zur Gewährleistung besteht auch dann, wenn der Käufer, ohne es zur richterlichen Entscheidung kommen zu lassen, das Recht des Dritten in guten Treuen anerkannt oder sich einem Schiedsgericht unterworfen hat, sofern dieses dem Verkäufer rechtzeitig angedroht und ihm die Führung des Prozesses erfolglos angeboten worden war.

2 Ebenso besteht sie, wenn der Käufer beweist, dass er zur Herausgabe der Sache verpflichtet war.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 194 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZK2-11-29ForderungRecht; Recht; Berufung; Fahrzeug; Sungsrecht; Lösungsrecht; Schweiz; Käufe; Nationale; Schen; Käufer; Recht; Klagte; Deutsche; Zeugs; Deutschland; Fahrzeugs; Italien; Polen; Kommentar; Privatrecht; Fungsbeklagte; Ternationalen; Fungskläger; X-GmbH; Erwerb; Rische; Berufungsbeklagte; Berufungskläger

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
100 II 24Teilweise Entwehrung. 1. Art. 192 Abs. 1 OR. Gewährleistungspflicht des Verkäufers, der sich als Alleineigentümer einer Parzelle ausgibt. 2. Art. 193 Abs. 1 und 2 OR. Ein gerichtlicher Vergleich, den der Käufer mit dem Dritten abschliesst, ist kein Prozessergebnis im Sinne dieser Bestimmungen. 3. Art. 194 Abs. 1 OR. Pflichten des Käufers, der das Recht des Dritten während eines hängigen Prozesses anerkennt. Vergleich; Urteil; Recht; Streit; Parzelle; Käufer; Verkäufer; Gewährleistung; Kantonsgericht; Clausen; Partei; Prozesses; Margaretha; Klagte; Gericht; Erben; Gerichtliche; Holzer; Parteien; Entscheid; Materiell; Moritz; Berufung; Müsse; Verfahren; Entscheidung; Beklagten; Prozessergebnis; Sinne; Gerichtlichen
98 II 191Strassenbau auffremdem Boden, Gewährleistung. 1. Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 674 ZGB. Neue rechtliche Begründung in der Berufungsschrift. Begriff des Überbaues im Sinne von Art. 674 ZGB. Anwendung des Begriffes auf eine Strasse (Erw. 2). 2. Art. 973 ZGB, Art. 192 Abs. 1 und 194 Abs. 1 OR. Der gutgläubige Käufer eines Grundstückes braucht sich ein zwischen seinen Rechtsvorgängern vereinbartes, im Grundbuch aber nicht eingetragenes Wegrecht nicht entgegenhalten zu lassen, kann folglich vom Richter nicht verlangen, gegen die Gefahr der Entwehrung geschützt zu werden (Erw. 3). 3. Art. 197 und 201 OR. Anlegung einer Strasse als körperlicher Mangel eines Baugrundstückes. Prüfungs- und Rügepflicht des Käufers, der sich auf den Grundbuchplan verlässt (Erw. 4). Strasse; Grundstück; Parzelle; Recht; Klagte; Grundbuch; Beklagten; Kantonsgericht; Wegrecht; Sigrist; &; Grüebler; Strassen; Urteil; Mainetti; Sinne; Grundbuchplan; Moosstrasse; Vereinbarte; Überbau; Käufer; Parzellen; Haftung; Berufung; Projekt; Gallen; Verlängerung; Schaden; Bundesgericht
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