MStG Art. 194 -

Einleitung zur Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 194 MStG vom 2025

Art. 194 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 194 Ausschluss
anderer Strafen

1 Andere Disziplinarstrafen, als dieser Abschnitt sie vorsieht, und Verschärfungen im Vollzug sind unzulässig.

2 Die gleichzeitige Verhängung verschiedener Arten von Disziplinarstrafen ist ausgeschlossen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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