Legge federale sul diritto internazionale privato (LDIP)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LDIP:



Art. 194 LDIP dal 2025

Art. 194 Legge federale
sul diritto internazionale privato (LDIP) drucken

Art. 194 Lodi
stranieri

Il riconoscimento e l’esecuzione di lodi stranieri sono regolati dalla convenzione di Nuova York del 10 giugno 1958 (1) concernente il riconoscimento e l’esecuzione delle sentenze arbitrali estere.

(1) RS 0.277.12

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 194 Legge federale sul diritto internazionale privato (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT190049RechtsöffnungKonkurs; Recht; Anerkennung; Kollokation; Schiedsverfahren; Verfahren; Vorinstanz; Beklagten; Entscheid; Schweiz; Schiedsspruch; Hauptsache; Urteil; Dispositiv-Ziffer; Schiedsfähigkeit; Prozessfinanzierungsvertrag; SchKG; Ordre; Schiedsgericht; Parteien; Anspruch; Rechtsöffnung; Grundlage; Schweizer; Konkursverfahren; Anerkennungs
ZHRV170015Vollstreckbarerklärung und RechtsöffnungSchiedsgericht; Recht; Verfahren; Schiedsgerichts; Vorinstanz; Schiedsrichter; Entscheid; Verfahrens; Schiedssprüche; International; Mandat; Interesse; Arrest; Anwalt; Kanzlei; Vollstreckung; Bundesgericht; Interessen; Schweiz; Vorsitzende; Parteien; Urteil; Sinne; Schiedsspruch; Verfahrenspartei; Gesellschaft; Schaden; Rechtsöffnung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 411 (5A_942/2017)Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 und Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, Art. III und V des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ), Art. 9 BV; Arrest auf Vermögenswerte eines fremden Staates gestützt auf einen ausländischen Schiedsspruch; Glaubhaftmachung des Arrestgrundes; Erfordernis einer genügenden Binnenbeziehung. Zur Frage, ob sich der Arrestrichter willkürlich über Art. V NYÜ hinwegsetzt, wenn er die Vollstreckbarkeit des gegen die Republik Usbekistan ergangenen ausländischen Schiedsspruches mit der Begründung verneint, dass das Rechtsverhältnis, das der Arrestforderung zugrunde liegt, keine hinreichende Binnenbeziehung zur Schweiz aufweise (E. 6). Binnenbeziehung; Staat; Recht; Arrest; Über; Vollstreckung; Übereinkommen; Schweiz; Yorker; Recht; Anerkennung; Staaten; Gericht; Schiedsspruch; SchKG; Übereinkommens; Entscheid; Bundesgericht; Gerichtsbarkeit; Verfahren; Kriterium; Replik; Anwendungsbereich; Streit; ölkerrechtliche

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Christian Oetiker, Müller, Müller-Chen, Widmer LüchingerZürcher Kommentar zum IPRG2018
Christian Oetiker, Müller, Müller-Chen, Widmer LüchingerZürcher Kommentar zum IPRG2018