IPRG Art. 194 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 194 IPRG vom 2022

Art. 194 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 194 XII. Ausländische Schiedssprüche

SR 0.277.12Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 194 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT190049RechtsöffnungKonkurs; Recht; Anerkennung; Kollokation; Schiedsverfahren; Verfahren; Vorinstanz; Beklagten; Entscheid; Schweiz; Schiedsspruch; Hauptsache; Urteil; Dispositiv-Ziffer; Schiedsfähigkeit; Prozessfinanzierungsvertrag; SchKG; Ordre; Schiedsgericht; Parteien; Anspruch; Rechtsöffnung; Grundlage; Schweizer; Konkursverfahren; Anerkennungs
ZHRV170015Vollstreckbarerklärung und RechtsöffnungSchiedsgericht; Recht; Verfahren; Schiedsgerichts; Vorinstanz; Schiedsrichter; Entscheid; Verfahrens; Schiedssprüche; International; Mandat; Interesse; Arrest; Anwalt; Kanzlei; Vollstreckung; Bundesgericht; Interessen; Schweiz; Vorsitzende; Parteien; Urteil; Sinne; Schiedsspruch; Verfahrenspartei; Gesellschaft; Schaden; Rechtsöffnung
Dieser Artikel erzielt 11 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 411 (5A_942/2017)Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 und Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, Art. III und V des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ), Art. 9 BV; Arrest auf Vermögenswerte eines fremden Staates gestützt auf einen ausländischen Schiedsspruch; Glaubhaftmachung des Arrestgrundes; Erfordernis einer genügenden Binnenbeziehung. Zur Frage, ob sich der Arrestrichter willkürlich über Art. V NYÜ hinwegsetzt, wenn er die Vollstreckbarkeit des gegen die Republik Usbekistan ergangenen ausländischen Schiedsspruches mit der Begründung verneint, dass das Rechtsverhältnis, das der Arrestforderung zugrunde liegt, keine hinreichende Binnenbeziehung zur Schweiz aufweise (E. 6). Binnenbeziehung; Staat; Recht; Arrest; Über; Vollstreckung; Übereinkommen; Schweiz; Yorker; Recht; Anerkennung; Staaten; Gericht; Schiedsspruch; SchKG; Übereinkommens; Entscheid; Bundesgericht; Gerichtsbarkeit; Verfahren; Kriterium; Replik; Anwendungsbereich; Streit; ölkerrechtliche

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Christian Oetiker, Müller, Müller-Chen, Widmer LüchingerZürcher Kommentar zum IPRG2018
Christian Oetiker, Müller, Müller-Chen, Widmer LüchingerZürcher Kommentar zum IPRG2018