ZPO Art. 193 - Protokoll

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 193 ZPO vom 2023

Art. 193 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 193 Protokoll

Für das Protokoll der Parteibefragung und der Beweisaussage gilt Artikel 176 sinngemäss.


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Art. 193 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRA190002Arbeitsrechtliche Forderung (Ausschluss Gerichtsberichterstattung)Vorinstanz; Vergleichsverhandlung; Gericht; Hauptverhandlung; Ausschluss; Verfahren; Öffentlichkeit; Verhandlung; Parteien; Verhandlungen; Beschluss; Interesse; Recht; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Teilnahme; Akten; Sinne; Einschätzung; Bundesgericht; Oberrichter; Kanton; Arbeitsgericht; Gerichtsberichterstatterin; Beendigung; Verfahrens; ässig
ZHRA180002Arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand)Einzelrichter; Einzelrichterin; Beweis; Beklagte; Beklagten; Ausstand; Gericht; Parteien; Ausstandsgesuch; Vorinstanz; Zeuge; Verfahren; Zeugen; Entscheid; Verfügung; Beweisverfügung; Beweisverhandlung; Stellung; Befragung; Stellungnahme; Protokoll; Befangenheit; Arbeitsgericht; Ergänzung; Anwalt; Verfahrens; Beschwerdeverfahren; Bezirksrichter
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Mabillard, Schweizer, GirsbergerHand zum Schweizer Privat- recht2016
Hausheer, Bühler, SchweizerBerner Schweizerische Zivilprozessordnung2012