CPS Art. 193 -

Einleitung zur Rechtsnorm CPS:



Art. 193 Cudesch penal svizzer (CPS) drucken

Art. 193 Profitar da la situaziun d’urgenza

1 Tgi che intimescha ina persuna da commetter u da tolerar in act sexual profitond d’ina situaziun d’urgenza u d’ina dependenza motivada tras ina relaziun da lavur u en in’autra moda, vegn chasti cun in chasti da detenziun da fin 3 onns u cun in chasti pecuniar.

2 Sche la persuna violada ha marid il delinquent u sch’ella viva en partenadi registr cun el, po l’autoritad cumpetenta desister da la persecuziun penala, da la consegna a la dretgira u dal chasti. (1)

(1) Versiun tenor la cifra 18 da l’agiunta da la L da partenadi dals 18 da zer. 2004, en vigur dapi il 1. da schan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 193 Cudesch penal svizzer (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220378Mehrfache, teilweise versuchte Vergewaltigung etc.Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Aussagen; Berufung; Vergewaltigung; Vorinstanz; Sinne; Gericht; Anklage; Staat; Sachverhalt; Vergewaltigungen; Staatsanwalt; Schändung; Entscheid; Vorwürfe; Urteil; Staatsanwaltschaft; Vertreterin; Schilderung; Schilderungen; Belästigungen; Verteidigung; Hinweis; Entschädigung
ZHSB210073SchändungBeschuldigte; Privatklägerin; Untersuch; Beschuldigten; Untersuchung; Vorinstanz; Aussage; Berufung; Aussagen; Konsultation; Übergriff; Verteidigung; Vagina; Handlung; Urteil; Verfahren; Ärztezentrum; Zeuge; Finger; Handlungen; Patient; Person; Recht; Punkt; Zeugen; Untersuchung
Dieser Artikel erzielt 11 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2023.73-Beschuldigte; Privatklägerin; Recht; Aussage; Beschuldigten; Aussagen; Urteil; Apos; Täter; Nötigung; Vorfall; Beruf; Berufung; Verfahren; Urteils; Verfahren; Geschädigte; Gericht; Staat; Arbeit; Einvernahme; Entschädigung; Geldstrafe; Vorinstanz; ührt
SOSTBER.2021.99-Beschuldigte; Beschuldigten; Privatklägerin; Geschädigte; Patient; Handlung; Behandlung; Therapie; Recht; Abhängigkeit; Staat; Handlungen; Aussage; Urteil; Apos; Geschädigten; Aussagen; Täter; Therapeut; Patientin; Notlage; Schändung; Rücken; üsse
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 IV 57 (6B_567/2020)
Regeste
Art. 192 Abs. 1 StGB ; Ausnützung der Abhängigkeit eines Anstaltspfleglings durch einen Betreuer. Die Ausnützung findet auf der subjektiven Ebene bei der abhängigen Person statt, indem sie annimmt, sich dem Täter fügen zu müssen. Das faktische Einverständnis liegt in der Natur der Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses. Nur das freiverantwortliche, vom Abhängigkeitsverhältnis unbeeinflusste Einverständnis schliesst den Tatbestand aus (E. 3.5.3). Die Schwelle zur Bejahung des Tatbestandselements der Ausnützung ist auch bei einem in seiner Intelligenz eingeschränkten Opfer gleich anzusetzen (E. 3.5.5). Im vorliegenden Fall wurde die Ausnützung bejaht (E. 3.5.6).
ängig; Abhängigkeit; Handlung; Handlungen; Abhängigkeitsverhältnis; Urteil; Person; Täter; Ausnützung; Beschwerdegegner; Ausnützen; Hinweis; Recht; Opfer; Tatbestand; Entscheid; Hinweisen; Anstalt; Kantons; Gallen; Betreuer; Anstaltspflegling; Kontakt; Annäherung
146 IV 1 (6B_933/2018)  a Art. 56 Abs. 3 StGB , Art. 184 f. und 189 StPO; Verwertbarkeit und Beweiswert eines forensisch-psychiatrischen Aktengutachtens; Einholung einer Zweitexpertise; fremdanamnestische Erhebungen des Gutachters. Anforderungen an ein Aktengutachten bei verweigerter persönlicher Untersuchung (E. 3.2). Die Einholung eines Zweitgutachtens ist nicht nur in den Fällen nach Art. 189 StPO zulässig (E. 3.3). Bei Angehörigen des Exploranden telefonisch erhobene Auskünfte: Qualifizierung (vgl. Art. 185 Abs. 3 und 4 StPO ) offengelassen, zumal die Angaben nicht geeignet waren, zu anderen als gutachterlich-medizinischen Zwecken verwendet zu werden (E. 3.4). Störung; Persönlichkeit; Massnahme; Gutachter; Urteil; Diagnose; Untersuchung; Gutachten; Schwere; Kriterien; Akten; HABERMEYER; Vorinstanz; Sachverständige; Klassifikation; Dominanz; Zusammenhang; Verhalten; Recht; Aktengutachten; Opfer; Behandlung; Feststellung; ägte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, Trechsel, PiethPraxis, 3. Auflage 2018
Schweizer, 2. Aufl., Zürich1997