Art. 193 Verfahren
1 Die Voraussetzungen und Wirkungen der Streitverkündung richten sich nach der ZPO (2) .
2 Ist die Streitverkündung ohne Veranlassung des Verkäufers unterblieben, so wird dieser von der Verpflichtung zur Gewährleistung insoweit befreit, als er zu beweisen vermag, dass bei rechtzeitig erfolgter Streitverkündung ein günstigeres Ergebnis des Prozesses zu erlangen gewesen wäre.
(1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | AA060189 | Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde, Verhandlungsmaxime, Berücksichtigung allgemein bekannter TatsachenStreitverkündung richterliche Fragepflicht | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Schaden; Beschwerdegegnerin; Schadens; Partei; Verfahren; Recht; Substantiierung; Bestritten; Kausalzusammenhang; Behauptung; Substantiiert; Stehend; Müsse; Behaupte; Nichtigkeitsbeschwerde; Z-AG; Vorstehend; Natürliche; Bundesgericht; Sachen; Schadensposition; Position; Urteil; Eidgenössische; Bundesrecht; Fragepflicht; V-AG |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
100 II 24 | Teilweise Entwehrung. 1. Art. 192 Abs. 1 OR. Gewährleistungspflicht des Verkäufers, der sich als Alleineigentümer einer Parzelle ausgibt. 2. Art. 193 Abs. 1 und 2 OR. Ein gerichtlicher Vergleich, den der Käufer mit dem Dritten abschliesst, ist kein Prozessergebnis im Sinne dieser Bestimmungen. 3. Art. 194 Abs. 1 OR. Pflichten des Käufers, der das Recht des Dritten während eines hängigen Prozesses anerkennt. | Vergleich; Urteil; Recht; Streit; Parzelle; Käufer; Verkäufer; Gewährleistung; Kantonsgericht; Clausen; Partei; Prozesses; Margaretha; Klagte; Gericht; Erben; Gerichtliche; Holzer; Parteien; Entscheid; Materiell; Moritz; Berufung; Müsse; Verfahren; Entscheidung; Beklagten; Prozessergebnis; Sinne; Gerichtlichen |
90 II 404 | Stellvertretung. Ungerechtfertigte Bereicherung. Streitverkündung. Die Wirkungen der Streitverkündung zwischen Verkünder und Streitberufenem werden vom materiellen Recht geregelt (Erw. 1). Tragweite des gegen den Streitverkünder ergangenen Urteils gegenüber dem Streitberufenen, der sich am Prozess nicht beteiligt hat (Erw. 2-4). Stellvertretung: Haftung des vollmachtlosen Stellvertreters gegenüber dem Dritten nach Bereicherungsgrundsätzen. OR Art. 39, 62 ff. (Erw. 5, 6). | Streit; Urteil; Recht; Vorprozess; Streitverkündung; Beklagten; Wäre; Klage; Verpflichtet; Bereicherung; Halilovic; Bankgesellschaft; Handelsgericht; Schuld; Vorliegende; Gesellschaft; Vorliegenden; Verfahren; Bundes; Bereichert; Zahlung; Glauben; Vorinstanz; Ungünstige; Wendet; Einwand; Berufen; Streitverkünder; Urteils |