Code civil suisse (CC) Art. 192

Zusammenfassung der Rechtsnorm CC:



Art. 192 CC de 2025

Art. 192 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 192 Liquidation du régime antérieur

Les époux procèdent à la liquidation consécutive à la séparation de biens conformément aux règles de leur régime antérieur, sauf dispositions légales contraires.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 192 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC110044Güterrechtliche AuseinandersetzungBerufung; Klage; Scheidungsverfahren; Auseinandersetzung; Gericht; Verfügung; Vorinstanz; Parteien; Bezirksgericht; Entscheid; Verfahren; Gerichtsgebühr; Rekurs; Berufungsverfahren; Beklagten; Rekursverfahren; Abteilung; Gütertrennung; Sinne; Scheidungsgericht; Rechtsbegehren; Zuständigkeit; Nichteintreten; Streitwert; Gebühr; Bundesgericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 Ia 453Art. 2 ÜbBest.BV (derogatorische Kraft des Bundesrechts; Konflikt zwischen kantonalem Strafprozessrecht und Bundeszivilrecht?). Verhältnis zwischen strafprozessualer Beschlagnahme und güterrechtlichen Ansprüchen der Ehefrau eines Angeschuldigten nach rechtskräftiger Trennung der Ehe. Es ist mit dem Bundeszivilrecht vereinbar, wenn die kantonalen Behörden das auf Grund von Ehegüterrecht rechtskräftig an die Ehefrau zugewiesene frühere Vermögen des Ehemannes weiterhin als Haftungssubstrat für bereits aufgelaufene und künftig noch anfallende Kosten eines Strafverfahrens gegen den Ehemann beanspruchen. Beschlag; Beschlagnahme; Vermögens; Vermögenswerte; Trennung; Haftung; Angeschuldigten; Bundesrecht; Ehegatte; Bezirksanwaltschaft; Kanton; Deckung; Staat; Recht; Ehegatten; Verfahrens; Beschlagnahmeverfügung; Verfahren; Staatsanwaltschaft; ÜbBestBV; Bundeszivilrecht; Behörden; Haftungssubstrat; Untersuchung; Rekurs
111 III 1Art. 173 ff. ZGB; Zwangsvollstreckungsverbot unter Ehegatten. Die Parteientschädigung, die dem Ehemann im Anfechtungsprozess um die Vaterschaft des von der Ehefrau geborenen Kindes zugesprochen worden ist, untersteht dem Verbot der Zwangsvollstreckung. Ehegatte; Zwangsvollstreckung; Ehegatten; Anfechtungsprozess; Ehemann; Verbot; Ehefrau; Unterhalt; Parteientschädigung; Vaterschaft; Kindes; Rekurrentin; Aufsichtsbehörde; Leistung; Verfahren; Beiträge; Entscheid; Kommentar; Gemeinschaft; Auslegung; Rechtsprechung; Scheidungsoder; Trennungsprozess; Unterhaltspflicht; Zwangsvollstreckungsverbot; Schuldbetreibung; Konkurs; Bundesgericht; Sinne; BlSchK