CCS Art. 192 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 192 CCS dal 2022

Art. 192 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 192 III. Liquidazione del regime precedente

In caso di separazione dei beni, la liquidazione fra i coniugi è retta dalle norme del loro precedente regime, salvo diversa disposizione della legge.


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Art. 192 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC110044Güterrechtliche AuseinandersetzungBerufung; Klage; Scheidungsverfahren; Auseinandersetzung; Gericht; Verfügung; Vorinstanz; Parteien; Bezirksgericht; Entscheid; Verfahren; Gerichtsgebühr; Rekurs; Berufungsverfahren; Beklagten; Rekursverfahren; Abteilung; Gütertrennung; Sinne; Scheidungsgericht; Rechtsbegehren; Zuständigkeit; Nichteintreten; Streitwert; Gebühr; Bundesgericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 Ia 453Art. 2 ÜbBest.BV (derogatorische Kraft des Bundesrechts; Konflikt zwischen kantonalem Strafprozessrecht und Bundeszivilrecht?). Verhältnis zwischen strafprozessualer Beschlagnahme und güterrechtlichen Ansprüchen der Ehefrau eines Angeschuldigten nach rechtskräftiger Trennung der Ehe. Es ist mit dem Bundeszivilrecht vereinbar, wenn die kantonalen Behörden das auf Grund von Ehegüterrecht rechtskräftig an die Ehefrau zugewiesene frühere Vermögen des Ehemannes weiterhin als Haftungssubstrat für bereits aufgelaufene und künftig noch anfallende Kosten eines Strafverfahrens gegen den Ehemann beanspruchen. Beschlag; Beschlagnahme; Vermögens; Vermögenswerte; Trennung; Haftung; Angeschuldigten; Bundesrecht; Ehegatte; Bezirksanwaltschaft; Kanton; Deckung; Staat; Recht; Ehegatten; Verfahrens; Beschlagnahmeverfügung; Verfahren; Staatsanwaltschaft; ÜbBestBV; Bundeszivilrecht; Behörden; Haftungssubstrat; Untersuchung; Rekurs
111 III 1Art. 173 ff. ZGB; Zwangsvollstreckungsverbot unter Ehegatten. Die Parteientschädigung, die dem Ehemann im Anfechtungsprozess um die Vaterschaft des von der Ehefrau geborenen Kindes zugesprochen worden ist, untersteht dem Verbot der Zwangsvollstreckung. Ehegatte; Zwangsvollstreckung; Ehegatten; Anfechtungsprozess; Ehemann; Verbot; Ehefrau; Unterhalt; Parteientschädigung; Vaterschaft; Kindes; Rekurrentin; Aufsichtsbehörde; Leistung; Verfahren; Beiträge; Entscheid; Kommentar; Gemeinschaft; Auslegung; Rechtsprechung; Scheidungsoder; Trennungsprozess; Unterhaltspflicht; Zwangsvollstreckungsverbot; Schuldbetreibung; Konkurs; Bundesgericht; Sinne; BlSchK