ZPO Art. 191 - Parteibefragung

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 191 ZPO vom 2025

Art. 191 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 191 Parteibefragung und Beweisaussage Parteibefragung

1 Das Gericht kann eine oder beide Parteien zu den rechtserheblichen Tatsachen befragen.

2 Die Parteien werden vor der Befragung zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass sie mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und im Wiederholungsfall bis zu 5000 Franken bestraft werden können, wenn sie mutwillig leugnen.


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Art. 191 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY230032Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Beruf; Berufung; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Recht; Parteien; Vorinstanz; Entscheid; Berufungsbeklagten; Einkommen; Unterhalt; Gericht; Verfahren; Ziffer; Lehre; Eheschutz; Rechtsbegehren; Ausbildung; Bezirksgericht; Massnahmen; Abänderung; Betreuung; Unterhalts; Studium; Scheidung; Rechtsmittel; Uster; Anträge
ZHLZ230040Vaterschaft und UnterhaltBeklagten; Person; Beruf; Berufung; Vorinstanz; Verfahren; Verfahrens; Verfahrensbeteiligte; Gericht; Mexiko; Personalien; Geburt; Klage; Botschaft; Verfahrensbeteiligten; Mutter; Identität; Vater; Aufenthalt; Aufenthaltsort; Register; Telefonnummer; Vaters; Recht; Vaterschaft; Verfügung; Bezirksgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2024.4-Berufung; Apos; Berufungskläger; Ehefrau; Tochter; Recht; Berufungsbeklagte; Unterhalt; Vorderrichter; Ehemann; Parteien; Kinder; Einkommen; Arbeit; Schulden; Solothurn; Berufungsbeklagten; Betrag; Urteil; Eltern; Rechtspflege; Berufungsklägers; Kinderzulage; Überschuss; Vertreter
SOZKBER.2023.24-Beruf; Berufung; Berufungskläger; Apos; Unterhalt; Berufungsbeklagte; Verfahren; Recht; Berufungsbeklagten; Kindes; Klage; Phase; Berufungsklägers; Schlichtung; Urteil; Quellensteuer; Besuch; Betreuung; Unterhaltsbeiträge; Verfahrens; Kinder; Einkommen; Vorderrichter; Betreuungsunterhalt; Unterhaltsbeitrag; Besuchsrecht; Zahlung; Besuchsrechts
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 297 (5A_256/2016)Art. 28 und 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Persönlichkeitsverletzung durch Mitwirkung an einer Medienkampagne. Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 423 OR sowie Art. 85 ZPO; Substanziierung des Gewinnherausgabeanspruchs. Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 OR sowie Art. 152, 157 und 168 Abs. 1 lit. f ZPO; Nachweis erlittener seelischer Unbill. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beteiligung an einer Medienkampagne einer übermässigen Einmischung in die Individualität des Betroffenen gleichkommt und eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellt, die sich auch durch ein öffentliches Informationsinteresse nicht rechtfertigen lässt (E. 6). Zum (Neben-)Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, der dem Verletzten mit Blick auf die Substanziierung seines (nach Massgabe von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzenden) Gewinnherausgabeanspruchs zusteht (E. 8). Zur Tauglichkeit von Parteiverhör und Beweisaussage als Beweismittel im Streit um die infolge der Persönlichkeitsverletzung erlittene seelische Unbill (E. 9). Medien; Gewinn; Beweis; Handelsgericht; Persönlichkeit; Bericht; Berichte; Recht; Beschwerdegegnerinnen; Anspruch; Urteil; Persönlichkeitsverletzung; Gewinnherausgabe; Interesse; Medienkampagne; Vorinstanz; Berichterstattung; Beschwerdeführers; Gewinns; Rechnung; Rechnungslegung; Klage; Auskunft; Verletzung; Substanziierung; Bundesgericht; Informationen; Entscheid
141 III 265Art. 128 und 206 ZPO; Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren. Darf die Schlichtungsbehörde eine Partei für ihr Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung gestützt auf Art. 128 ZPO mit Ordnungsbusse bestrafen? Vorliegend ist die Verhängung von Ordnungsbussen jedenfalls mangels vorgängiger Androhung unzulässig (E. 3-5). Schlichtung; Ordnungsbusse; Zivilprozessordnung; Schlichtungsverhandlung; Schlichtungsbehörde; Nichterscheinen; Verfahren; Schweizerische; Parteien; Schlichtungsstelle; Schlichtungsverfahren; Säumnis; Urteil; Entscheid; Bundesgericht; Gericht; Recht; Ordnungsbussen; Säumnisfolgen; Hinweis; Verhängung; Schlichtungsverhandlungen; Schweizerischen; Geschäftsgang; Franken; önnen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, BühlerBasler 2017
Sutter-Somm, BühlerBasler 2017