StPO Art. 191 - Pflichtversäumnis

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 191 StPO vom 2024

Art. 191 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 191 Pflichtversäumnis

Kommt eine sachverständige Person ihren Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann die Verfahrensleitung:

  • a. sie mit einer Ordnungsbusse bestrafen;
  • b. den Auftrag ohne Entschädigung für die bisherigen Bemühungen widerrufen.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 191 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDEntscheid/2021/431été; ’au; ’il; Action; énal; égal; édure; énale; également; Ordonnance; ’ordonnance; étés; éré; ’est; Auteur; Selon; él Infraction; éclaration; ’infraction; Ministère; ’aurait; ’elle; èces
    VD2010/1582-édure; éclamation; éclamant; écité; Espèce; Salduz; énale; Instruction; évenu; Accusation; écembre; ésence; Assistance; érant; édéral; ésident; Enquête; Office; érations; Avoir; Turquie; équitable; égislation; éfense; érieure
    Dieser Artikel erzielt 8 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2018.55 (AG.2019.117)Verfügung betreffend Ernennung der ErgänzungsgutachterRecht; Verfahren; Staatsanwalt; Schweiz; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Experte; Gutachten; Experten; Gutachter; Verfügung; Geburt; Deutschland; Rechtsvertreter; Eingabe; Gutachtens; Fragen; Stellung; Verfahren; Verfahrensleiter; Geburtshilfe; Parteien; Entscheid; ürden
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    116 Ia 66Art. 6 Ziff. 1 und Art. 64 EMRK, Art. 79 Abs. 1 KV/UR, Art. 191 und 208 StPO/UR und Art. 2 Abs. 1 des Urner Gesetzes über die Öffentlichkeit der Landrats- und Gerichtsverhandlungen vom 4. Mai 1851; Öffentliche Urteilsverkündung. Der Schweizer Vorbehalt zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat zur Folge, dass das Öffentlichkeitsprinzip im Ausmass der vorbehaltenen kantonalen Gesetzgebung nicht auf die kantonale Rechtsordnung angewendet werden muss. Das Unterlassen der in Art. 191 Abs. 1 StPO/UR vorgeschriebenen öffentlichen Urteilsverkündung stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar, sofern nicht eine der in den Absätzen 2 und 3 derselben Bestimmung genannten Ausnahmen vorliegt. Ein Verzicht der Parteien darf nicht leichthin angenommen werden.
    Urteil; Urteils; Öffentlichkeit; Urner; Urteilsverkündung; Parteien; Gericht; Recht; Obergericht; Gesetze; Gerichtsverhandlungen; Prozess; Gesetzgebung; Prozessordnung; Bestimmungen; Entscheid; Landrats; Verzicht; WILDHABER; FROWEIN/PEUKERT; Urteilseröffnung; Gesetzes; Öffentlichkeitsprinzip; Ausmass; Rechtsordnung; Unterlassen; Rechtsverweigerung; Ausnahmen