E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 190 StPO vom 2024

Art. 190 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 190 Entschädigung

Die sachverständige Person hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 190 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH110251Beschwerde betreffend die Festsetzung der Dolmetscherentschädigung. Entschädigung; DolmV; Arbeit; Recht; Einsatz; Auftrag; Dolmetscher; Bundesgericht; Anspruch; Verhandlung; Kanton; Gericht; Einzelgericht; Auftrags; Regel; Kantons; Verfügung; Übersetzer; Regelung; Entscheid; Person; Stunden; Proz-; Verfahren; Prozess; Proz-Nr; Dielsdorf
VDEntscheid/2013/475-évenu; Audience; Office; Procureure; Assistance; Intimé; éfense; énale; écision; Audition; égal; Indemnité; éfenseur; Ministère; époux; Ordonnance; égale; Autre; également; éminin; çais; évenue; égrité; Tribunal
Dieser Artikel erzielt 13 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
106 IV 95Art. 268 Ziff. 1 BStP. Gegen den eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz beurteilenden Entscheid der Gerichtskommission Wil, der nach kantonalem Recht mit keinem Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden kann, ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde auch dann nicht zulässig, wenn dem Urteil eine provisorische Bussenverfügung des Bezirksamtes Wil vorausgegangen ist.
Urteil; Nichtigkeitsbeschwerde; Recht; Gericht; Gerichtskommission; Verletzung; Busse; Kantons; Gallen; Rechtsmittel; Bussenverfügung; Bezirksamtes; Bundesgericht; Register; Staatsanwalt; Sinne; Verfahren; Bescheid; Urteilskopf; Kassationshofes; Staatsanwaltschaft; Regeste; Widerhandlung; Strassenverkehrsgesetz; Entscheid; Erwägungen; Erwägung: