LP Art. 190 -

Einleitung zur Rechtsnorm LP:



Art. 190 LP de 2025

Art. 190 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 190 Des cas de faillite sans poursuite préalable A. À la demande du créancier

1 Le créancier peut requérir la faillite sans poursuite préalable:

  • 1. si le débiteur n’a pas de résidence connue, s’il a pris la fuite dans l’intention de se soustraire à ses engagements, s’il a commis ou tenté de commettre des actes en fraude des droits de ses créanciers ou celé ses biens dans le cours d’une poursuite par voie de saisie dirigée contre lui;
  • 2. si le débiteur sujet à la poursuite par voie de faillite a suspendu ses paiements;
  • 3. (1)
  • 2 Le débiteur qui a une résidence ou un représentant en Suisse est assigné à bref délai devant le juge pour être entendu.

    (1) Abrogé par le ch. I de la LF du 21 juin 2013, avec effet au 1er janv. 2014 (RO 2013 4111; FF 2010 5871).

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    Art. 190 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS230137Konkurseröffnung ohne vorgängige BetreibungZahlung; Konkurs; Betreibung; SchKG; Forderung; Gläubigerin; Vorinstanz; Schuld; Konkurse; Zahlungseinstellung; Schuldnerin; Gesuch; Betreibungen; Konkurseröffnung; Forderungen; Unternehmen; Gericht; Parteien; Zahlungsunfähigkeit; Betreibungs; Verfahren; Entscheid; Konkursgericht; II-BRUNNER/BOLLER; Forderungen; Obergericht
    ZHPS220208Konkurseröffnung ohne vorgängige BetreibungSchuld; Schuldner; Zahlung; Gläubiger; Zahlungs; Schuldnerin; Forderung; Zahlungseinstellung; Konkurs; Darlehen; Betreibung; Parteien; Vorinstanz; Darlehens; SchKG; Zahlungsunfähigkeit; Forderungen; Höhe; Pfäffikon; Gesuch; Bezirksgericht; Forderungsprozess; Konkurseröffnung; Entscheid; Gläubigers; Beschwerdeverfahren
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBEZ.2023.83-Partei; Parteien; Parteientschädigung; Sicherheit; Zahlungsunfähig; Zahlungsunfähigkeit; Stellung; Gefährdung; Beschwerde; Zivilgericht; Stellungnahme; Recht; Kautionsgr; Zivilgerichts; Bericht; Zivilgerichtspräsident; Verfügung; Beweis; Geschäfts; Gesuch; Ansicht; Vermögens; Fortführung; Auflage; önne
    BSBES.2015.77 (AG.2016.200)Nichtanhandnahmeverfügung (BGer 6B_459/2016 vom 25.11.2016)Konkurs; Beschwerdegegner; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Prozessbetrug; Beschwerdeführers; Recht; Nichtanhandnahme; Entscheid; Gläubiger; Behauptung; Verfahrens; Konkursgr; Gericht; Beweis; Zivilgericht; Nichtanhandnahmeverfügung; Bundesgericht; SchKG; Anzeige; Behauptungen; Darlehen; Tatbestand; Zivilprozess; Gläubigereigenschaft; Appellationsgericht
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    137 III 460 (5A_197/2011)Art. 686 Abs. 4, Art. 701 und 706b OR; Aktienbuch; Nichtigkeit eines Universalversammlungsbeschlusses. Der Inhalt des Aktienbuchs hat bloss die Bedeutung einer widerlegbaren Vermutung. Wenn eine Aktiengesellschaft weiss oder wissen müsste, dass ein Eintrag im Aktienbuch falsch ist, darf sie sich nicht auf diesen Eintrag verlassen (E. 3.2). Der Beschluss einer Universalversammlung, an welcher nicht alle Aktionäre teilgenommen haben oder vertreten waren, ist nichtig. Der Beschluss kann auch nicht als solcher einer normalen Generalversammlung gelten, wenn nicht alle Aktionäre eingeladen wurden. Es kommt nicht darauf an, ob der übergangene Aktionär den Beschluss mit seiner Stimmkraft hätte verhindern können (E. 3.3).
    Regeste b
    Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Konkursgrund der Zahlungseinstellung. Begriff der Zahlungseinstellung. Je nach den konkreten Umständen kann im Angebot eines aussergerichtlichen Nachlasses eine Zahlungseinstellung erblickt werden (E. 3.4).
    Aktionär; Aktien; Generalversammlung; Konkurs; Universalversammlung; Zahlungseinstellung; Urteil; Beschluss; Aktienbuch; Aktionäre; Nichtigkeit; Vorinstanz; Beschlüsse; Versammlung; Sitzverlegung; Obergericht; Schuld; Konkurse; Aktiengesellschaft; Eintrag; Aktionärs; SchKG; Handelsregister; Konkurseröffnung; Gericht; übergangene
    135 III 503 (5A_244/2009)Art. 8a SchKG; Einsicht in Protokolle und Register. Einem nicht betreibenden Gläubiger kann Einsicht in das Protokoll und die Belege des Pfändungsvollzuges in anderen Betreibungen gewährt werden, um gegenüber dem Schuldner das Begehren der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung zu prüfen (E. 3). Betreibung; Betreibungs; Pfändung; Einsicht; SchKG; Schuldner; Interesse; Betreibungsamt; Gläubiger; Protokoll; Pfändungsprotokoll; Aufsichtsbehörde; Betreibungsregister; Schuldners; Protokolle; Betreibungen; Auskunft; Konkurs; Privatsphäre; Betreibungsregisterauszug; Einsichtsrecht; Auszug; Zwangsvollstreckung; Einkommen; Vermögens; Beleg; Register

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-1264/2010FinanzmarktaufsichtVorinstanz; Beschwerdeführer; Gesell; Beschwerdeführerin; Gesellschaft; Beschwerdeführerinnen; Darlehen; Über; Gesellschaften; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Schweiz; Konkurs; Verfügung; Konten; Recht; Untersuchung; Darlehens; Quot;; Untersuchungs; Schweizer; Konkurse; öffnung
    B-8299/2008Finanzmarktaufsichtühre; Vorinstanz; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Gesell; Gesellschaft; Kunden; Beschwerdeführerin; Untersuchungs; Geschäft; Beschwerdeführerinnen; Verfügung; Recht; Anleger; Untersuchungsbeauftragte; Gesellschaften; Gruppe

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    BrunnerBasler 3. Auflage 2021
    BrunnerBasler 3. Auflage 2021