LEF Art. 190 -

Einleitung zur Rechtsnorm LEF:



Art. 190 LEF dal 2024

Art. 190 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 190 Della dichiarazione di fallimento senza preventiva
esecuzione A. Su istanza di un creditore

1 Il creditore può chiedere al giudice la dichiarazione di fallimento senza preventiva esecuzione:

  • 1. contro qualunque debitore che non abbia dimora conosciuta o sia fuggito per sottrarsi alle sue obbligazioni od abbia compiuto o tentato di compiere atti fraudolenti in pregiudizio dei suoi creditori o nascosto oggetti del suo patrimonio in una esecuzione in via di pignoramento;
  • 2. contro il debitore soggetto alla procedura di fallimento che abbia sospeso i suoi pagamenti.
  • 3. (1) ...
  • 2 Il debitore che dimori nella Svizzera o vi abbia un rappresentante è citato in giudizio a breve termine per essere udito.

    (1) Abrogato dal n. I della LF del 21 giu. 2013, con effetto dal 1° gen. 2014 (RU 2013 4111; FF 2010 5667).

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    Art. 190 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS230137Konkurseröffnung ohne vorgängige BetreibungZahlung; Konkurs; Betreibung; SchKG; Forderung; Gläubigerin; Vorinstanz; Schuld; Konkurse; Zahlungseinstellung; Schuldnerin; Gesuch; Betreibungen; Konkurseröffnung; Forderungen; Unternehmen; Gericht; Parteien; Zahlungsunfähigkeit; Betreibungs; Verfahren; Entscheid; Konkursgericht; II-BRUNNER/BOLLER; Forderungen; Obergericht
    ZHPS220208Konkurseröffnung ohne vorgängige BetreibungSchuld; Schuldner; Zahlung; Gläubiger; Zahlungs; Schuldnerin; Forderung; Zahlungseinstellung; Konkurs; Darlehen; Betreibung; Parteien; Vorinstanz; Darlehens; SchKG; Zahlungsunfähigkeit; Forderungen; Höhe; Pfäffikon; Gesuch; Bezirksgericht; Forderungsprozess; Konkurseröffnung; Entscheid; Gläubigers; Beschwerdeverfahren
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBEZ.2023.83-Partei; Parteien; Parteientschädigung; Sicherheit; Zahlungsunfähig; Zahlungsunfähigkeit; Stellung; Gefährdung; Beschwerde; Zivilgericht; Stellungnahme; Recht; Kautionsgr; Zivilgerichts; Bericht; Zivilgerichtspräsident; Verfügung; Beweis; Geschäfts; Gesuch; Ansicht; Vermögens; Fortführung; Auflage; önne
    BSBES.2015.77 (AG.2016.200)Nichtanhandnahmeverfügung (BGer 6B_459/2016 vom 25.11.2016)Konkurs; Beschwerdegegner; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Prozessbetrug; Beschwerdeführers; Recht; Nichtanhandnahme; Entscheid; Gläubiger; Behauptung; Verfahrens; Konkursgr; Gericht; Beweis; Zivilgericht; Nichtanhandnahmeverfügung; Bundesgericht; SchKG; Anzeige; Behauptungen; Darlehen; Tatbestand; Zivilprozess; Gläubigereigenschaft; Appellationsgericht
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    137 III 460 (5A_197/2011)Art. 686 Abs. 4, Art. 701 und 706b OR; Aktienbuch; Nichtigkeit eines Universalversammlungsbeschlusses. Der Inhalt des Aktienbuchs hat bloss die Bedeutung einer widerlegbaren Vermutung. Wenn eine Aktiengesellschaft weiss oder wissen müsste, dass ein Eintrag im Aktienbuch falsch ist, darf sie sich nicht auf diesen Eintrag verlassen (E. 3.2). Der Beschluss einer Universalversammlung, an welcher nicht alle Aktionäre teilgenommen haben oder vertreten waren, ist nichtig. Der Beschluss kann auch nicht als solcher einer normalen Generalversammlung gelten, wenn nicht alle Aktionäre eingeladen wurden. Es kommt nicht darauf an, ob der übergangene Aktionär den Beschluss mit seiner Stimmkraft hätte verhindern können (E. 3.3).
    Regeste b
    Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Konkursgrund der Zahlungseinstellung. Begriff der Zahlungseinstellung. Je nach den konkreten Umständen kann im Angebot eines aussergerichtlichen Nachlasses eine Zahlungseinstellung erblickt werden (E. 3.4).
    Aktionär; Aktien; Generalversammlung; Konkurs; Universalversammlung; Zahlungseinstellung; Urteil; Beschluss; Aktienbuch; Aktionäre; Nichtigkeit; Vorinstanz; Beschlüsse; Versammlung; Sitzverlegung; Obergericht; Schuld; Konkurse; Aktiengesellschaft; Eintrag; Aktionärs; SchKG; Handelsregister; Konkurseröffnung; Gericht; übergangene
    135 III 503 (5A_244/2009)Art. 8a SchKG; Einsicht in Protokolle und Register. Einem nicht betreibenden Gläubiger kann Einsicht in das Protokoll und die Belege des Pfändungsvollzuges in anderen Betreibungen gewährt werden, um gegenüber dem Schuldner das Begehren der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung zu prüfen (E. 3). Betreibung; Betreibungs; Pfändung; Einsicht; SchKG; Schuldner; Interesse; Betreibungsamt; Gläubiger; Protokoll; Pfändungsprotokoll; Aufsichtsbehörde; Betreibungsregister; Schuldners; Protokolle; Betreibungen; Auskunft; Konkurs; Privatsphäre; Betreibungsregisterauszug; Einsichtsrecht; Auszug; Zwangsvollstreckung; Einkommen; Vermögens; Beleg; Register

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-1264/2010FinanzmarktaufsichtVorinstanz; Beschwerdeführer; Gesell; Beschwerdeführerin; Gesellschaft; Beschwerdeführerinnen; Darlehen; Über; Gesellschaften; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Schweiz; Konkurs; Verfügung; Konten; Recht; Untersuchung; Darlehens; Quot;; Untersuchungs; Schweizer; Konkurse; öffnung
    B-8299/2008Finanzmarktaufsichtühre; Vorinstanz; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Gesell; Gesellschaft; Kunden; Beschwerdeführerin; Untersuchungs; Geschäft; Beschwerdeführerinnen; Verfügung; Recht; Anleger; Untersuchungsbeauftragte; Gesellschaften; Gruppe

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    BrunnerBasler 3. Auflage 2021
    BrunnerBasler 3. Auflage 2021