Art. 19 SchKG vom 2024
Art. 19 An das
Bundesgericht (1)
Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (2) .
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS 2006 1205]; [BBl 2001 4202]). (2) [SR 173.110]
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 499 (5A_689/2018) | Art. 230a Abs. 1 SchKG; konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft; Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Gegenstand der Abtretung nach Art. 230a Abs. 1 SchKG können alle zum Nachlass gehörenden Aktiven sein, unter welche auch gewöhnliche Forderungen fallen können (E. 3). | SchKG; Konkurs; Aktiven; Forderung; Gehören; Forderungen; Beschwerde; Gehörende; Abtretung; Gläubiger; Gehörenden; Gewöhnliche; Konkursamt; Erbschaft; Urteil; Liquidation; Konkursverfahren; Ansprüche; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Erben; Konkursverfahrens; Recht; Kanton; Mangels; Abgetreten; Reale; Grundstücke; GILLIÉRON |
145 IV 351 (6B_1194/2018) | Art. 115 Abs. 1, 118 Abs. 1 StPO; Konstituierung als Zivilklägerin. Die Beurteilung adhäsionweise geltend gemachter Zivilforderungen setzt voraus, dass die Zivilklage nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig ist oder rechtskräftig entschieden ist. Eine zwischen den Parteien geschlossene Insolvenzvereinbarung steht einem Zivilurteil gleich (E. 3 und 4). | Urteil; Konkurs; Recht; Vermögens; Beschwerde; Hilfskonkurs; Hilfskonkursmasse; Vermögenswerte; Verfahren; Gläubiger; Schuld; Schweiz; Verfahren; Berufung; Beschwerdeführerin; Klägerin; Kantons; Thurgau; Geldwäscherei; Bezug; Klage; Beschlagnahmten; Verwertung; Vorinstanz; Person; Partei; Angefochten; Zivilklage; Geschädigt; Verschiedene |