MVG Art. 19 - Reise- und Bergungskosten

Einleitung zur Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 19 MVG vom 2024

Art. 19 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 19 Reise- und Bergungskosten

1 Die Militärversicherung vergütet die notwendigen Reise, Transport, Such- und Rettungskosten.

2 Sie kann sich in Ausnahmefällen an den Auslagen der nächsten Angehörigen für Besuche beteiligen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 V 309Art. 25 KUVG, Art. 57 UVG: Schiedsgerichtsverfahren. - Auf eine Klage, welche vorgängig nicht Gegenstand des vertraglich vorgesehenen Schlichtungsverfahrens bildete, darf das Schiedsgericht nicht eintreten. Diese Frage hat das Eidg. Versicherungsgericht von Amtes wegen zu prüfen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 1 und 2). - Die Versicherungsträger sind nicht befugt, im Rahmen eines Tarifvertrages ihre Rechtsbeziehung zu den Erbringern von Sachleistungen an Versicherte mittels Verfügung zu regeln (E. 3b). - Frage offengelassen, ob die vertraglich eingesetzte paritätische Vertrauenskommission und/oder der Schweizerische Physiotherapeuten-Verband im Prozess betreffend die Anwendung der zwischen diesem Verband und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen bzw. den Versicherern gemäss UVG, dem Bundesamt für Militärversicherung sowie der Invalidenversicherung bestehenden Tarifverträge passivlegitimiert sind (E. 4a). Art. 27 Abs. 2 IVG, Art. 19 Abs. 4 MVG. Das Schiedsgericht in Sachen Kranken- und Unfallversicherung des Kantons Freiburg ist nicht zuständig zur Beurteilung der Klage von Physiotherapeuten betreffend die Anwendung des Tarifvertrages, soweit sich die Klage gegen die Invalidenversicherung und die Militärversicherung richtet (E. 4a). Schiedsgericht; Kranken; Vertrauenskommission; Tarif; Schlichtung; Paritätische; Krankenkassen; Entscheid; Invaliden; Schweizerische; Invalidenversicherung; Schiedsgerichts; Klage; Schweizerischen; Physiotherapeut; Recht; Verfahren; Vertrag; Konkordat; Militärversicherung; Physiotherapeuten; Paritätischen; Sinne; Versicherung; Sachen; Unfallversicherung; Kantons