Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Art. 19

Zusammenfassung der Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 19 KVG vom 2024

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Art. 19 Förderung der Gesundheit Förderung der Verhütung von Krankheiten

1 Die Versicherer fördern die Verhütung von Krankheiten.

2 Sie betreiben gemeinsam mit den Kantonen eine Institution, welche Massnahmen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten anregt, koordiniert und evaluiert. Kommt die Gründung der Institution nicht zustande, so nimmt der Bund sie vor.

3 Das leitende Organ der Institution besteht aus Vertretern der Versicherer, der Kantone, der SUVA, des Bundes, der Ärzteschaft, der Wissenschaft sowie der auf dem Gebiet der Krankheitsverhütung tätigen Fachverbände.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 V 612Art. 24, 25 Abs. 2 lit. a, d und e, Art. 34 Abs. 1 und 2, Art. 64 Abs. 1 und 2 lit. a und b KVG; Art. 36 Abs. 2, 4 und 5, Art. 103 Abs. 2 KVV; Art. 4, 19 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009; Art. 25 Abs. 4-7 und Art. 62 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Übernahmepflicht des der versicherten Person vom französischen Leistungserbringer direkt in Rechnung gestellten Selbstbehalts durch den schweizerischen Krankenversicherer. Werden die in Frankreich angefallenen Spitalkosten im Rahmen der internationalen Leistungsaushilfe direkt über den aushelfenden Träger auf der Basis der im Behandlungsland geltenden Erstattungssätze abgerechnet und sie anschliessend über die Verbindungsstelle dem zuständigen schweizerischen Krankenversicherer in Rechnung gestellt und von diesem beglichen (vgl. Art. 25 Abs. 4 Verordnung [EG] Nr. 987/2009), fällt hinsichtlich des nach französischem Recht bei der versicherten Person erhobenen Selbstbehalts eine ergänzende Leistungspflicht aus Art. 34 KVG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 und 4 KVV ausser Betracht (E. 7.3). Verordnung; Leistung; Recht; Träger; Person; Leistungsaushilfe; Erstattung; Leistungen; Aufenthalt; Aufenthalts; Krankenversicherer; Kostenbeteiligung; Ausland; Behandlung; Selbstbehalt; Schweiz; Sicherheit; Rechnung; Europäische; Entscheid; Rechtsvorschriften; Rates; Koordinierung; Spital; System; ändischen
128 V 135Art. 25, Art. 31 Abs. 1 lit. a, Art. 36 Abs. 3 KVG; Art. 17 (Ingress) und Art. 17 lit. c Ziff. 1 KLV: Vornahme einer ärztlichen Behandlung durch einen Zahnarzt. - Die Entfernung einer tumorähnlichen Veränderung aus der im Wangenbereich der Mundhöhle gelegenen Schleimhaut im Sinne von Art. 17 lit. c Ziff. 1 KLV durch einen Zahnarzt stellt eine ärztliche Behandlung dar. - An der konstanten Rechtsprechung zum KUVG, wonach Zahnärzte und Zahnärztinnen für ärztliche Behandlungen in der Mundhöhle, die nicht zahnärztliche Vorkehren im engeren Sinne sind und die trotzdem fast ausschliesslich von Zahnärzten und Zahnärztinnen vorgenommen werden, den Ärzten und Ärztinnen gleichgestellt sind, hat sich mit Inkrafttreten des KVG nichts geändert. Behandlung; Kranken; Behandlungen; Krankenpflegeversicherung; Erkrankung; Leistungen; Zahnärzte; Erkrankungen; Zahnarzt; Zahnärztinnen; Krankenversicherung; Fibrom; Sinne; Allgemeinerkrankung; Verwaltungsgericht; Mundhöhle; Ärzte; Leistungserbringer; Visana; Veränderung; Ärzten; Ärztinnen; Kausystem

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1218/2011MehrwertsteuerBundes; MWSTG; Leistung; Forschung; Subvention; Bundesverwaltungsgericht; Mehrwertsteuer; Urteil; Leistung; Beiträge; Leistungsaustausch; Vertrag; Entwicklung; Sinne; Subventionen; Auftrag; Bundesgericht; Beitragszahler; Bundesverwaltungsgerichts; Entgelt; Recht; Bundesgerichts; MWSTGV; Bedürfnisse; Verfahren; Vorliegen; Aufgabe; Entscheid; Schutz; Bundesgesetz
A-1626/2006MehrwertsteuerLeistung; Urteil; MWSTG; Bundesverwaltungsgericht; Subvention; Recht; Steuer; Mehrwertsteuer; MWSTV; Bundesgericht; Leistungen; Bundesgerichts; Beiträge; Entgelt; Aufgabe; Bundesverwaltungsgerichts; Entscheid; Leistung; Leistungsaustausch; Stiftung; Versicherer; Person; Quartal; Urteile; Personen; Verfahren; Einsprache