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Das schweizerische Kartellgesetz zielt darauf ab, den Wettbewerb zu fördern und zu schützen, indem es wettbewerbsbeschränkende Praktiken wie Kartelle und Missbrauch von Marktmacht verbietet. Es regelt auch Fusionen und Übernahmen, um sicherzustellen, dass sie den Wettbewerb nicht unangemessen einschränken. Die Wettbewerbskommission (WEKO) überwacht die Einhaltung des Gesetzes und kann bei Verstössen Geldstrafen verhängen, um fairen Wettbewerb und den Schutz der Verbraucherinteressen zu gewährleisten.
Art. 19 Organisation
1 Die Wettbewerbskommission ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie kann sich in Kammern mit selbständiger Entscheidungsbefugnis gliedern. Sie kann ein Mitglied des Präsidiums im Einzelfall ermächtigen, dringliche Fälle oder Fälle untergeordneter Bedeutung direkt zu erledigen.
2 Die Wettbewerbskommission ist administrativ dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) (1) zugeordnet.
(1) Ausdruck gemäss Ziff. I 6 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 I 72 (2C_484/2010) | Art. 30, 32 und 96 BV, Art. 6 und 7 EMRK, Art. 15 UNO-Pakt II, Art. 2 Abs. 1bis, Art. 4 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und 2 lit. b, Art. 26 ff. und 49a KG. Kartellrechtliche Sanktionen nach Art. 49a KG haben einen strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter. Die Garantien von Art. 6 und 7 EMRK sowie Art. 30 und 32 BV sind bei solchen Sanktionen anwendbar (E. 2). Anforderungen von Art. 6 EMRK können in einem Kartellsanktionsverfahren auch erst im Verwaltungsgerichtsverfahren erfüllt werden; Anforderungen an die Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 4). Frage der genügenden Bestimmtheit von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b KG für Sanktionen nach Art. 49a KG (E. 8). Relevanter Markt und marktbeherrschende Stellung (E. 9). Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen als missbräuchliches Verhalten (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b KG; E. 10). | Markt; Recht; Kartell; Wettbewerb; Verhalten; Wettbewerbs; Unternehmen; Kartellrecht; Recht; Kommission; Verhaltens; ZÄCH; Werbe; Kommissionierung; Verhaltensweise; Sanktion; Vorinstanz; Bundes; AMSTUTZ; Urteil; Vermittler; AMSTUTZ/CARRON; Stellung; Kartellgesetz; Behinderung; Verhaltensweisen; Inserate; ängige |
138 I 154 (2C_943/2011) | Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 1 Abs. 2 lit. d und Art. 57 VwVG; Art. 96 RTVG; Anspruch auf rechtliches Gehör in der Form der Replik in und ausserhalb von Gerichtsverfahren. Weder aus VwVG noch RTVG ergibt sich eine generelle Pflicht zur Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Soweit Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei Noven enthalten, die prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen, fliesst ein "Replikrecht i.e.S." unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV. Es findet auf sämtliche Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden Anwendung. Das auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK gestützte "Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten" hängt demgegenüber nicht von der Entscheidrelevanz ab und findet auf alle Gerichtsverfahren Anwendung, mithin auch auf solche, die nicht in den Schutzbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen (E. 2.3), nicht hingegen auf Verfahren vor anderen als gerichtlichen Behörden (E. 2.5). Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen ist keine gerichtliche Behörde im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 2.7 und 2.8). | Verfahren; Recht; Stellung; Verfahrens; Stellungnahme; Eingabe; Urteil; Eingaben; Beschwerde; Gericht; Bundesgericht; Entscheid; Kenntnisnahme; Verfahrensbeteiligten; Replik; Behörde; Radio; Behörden; Schriftenwechsel; Schweiz; Gerichtsverfahren; Beschwerdeinstanz; Fernsehen; Sinne; Vorinstanz; Recht; Beschwerden; Replikrecht |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-6334/2014 | Öffentlichkeitsprinzip | Daten; Verfahren; Datenbekanntgabe; Verfahren; Sanktion; Zweck; Interesse; Bundes; Wettbewerb; Wettbewerbs; Recht; Person; Kartell; Aufgabe; Vergabe; Recht; Interessen; Verfahrens; Akten; Personen; Vorinstanz; Submission; Beschwerdeführerinnen; Informationen; Zwecke; Unternehmen; Einsicht; Kanton |
A-6315/2014 | Öffentlichkeitsprinzip | Daten; Verfahren; Verfahren; Zweck; Datenbekanntgabe; Interesse; Bundes; Wettbewerb; Person; Wettbewerbs; Akten; Kartell; Verfahrens; Recht; Recht; Personen; Aufgabe; Interessen; Vorinstanz; Einsicht; Zwecke; Informationen; Geschäfts; Untersuchung; Submission; Quot;; Behörden; Auskunft; Gesuch |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2020.97 | Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). | Bundes; Verfügung; Anzeige; Anzeigeerstatter; Gericht; Verfahren; Recht; Produkt; Beschwerde; Zuständigkeit; Verfahren; Anzeige; Amtsmissbrauch; Absatz; Stammdaten; Kanton; Nichtanhandnahme; Gerichtsstand; Sache; Bundesstrafgericht; Sachverhalt; Wettbewerb; Parteien; Bundesanwaltschaft; Produkte; Mitglied; Publikation; Verfahrens; Entscheid |
RR.2018.214 | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumänien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). | Recht; Rechtshilfe; Kultur; Ausfuhr; Kulturgut; Rechtshilfeersuchen; Kulturgüter; Bundes; Staat; Briefmarken; Sachverhalt; Behörde; UNESCO-Konvention; Schweiz; Sachverhalts; Verfahren; Behörden; Vertragsstaat; Sicht; Rumänien; Rechtshilfeakten; Sichtmappe; Einfuhr; Staatsanwaltschaft; Unterlagen; Darstellung |