ZH | VB.2023.00441 | Der strittige Schulweg von 900 m Länge und einer zu überwindenden Höhendifferenz von rund 57 m ist dem 5-jährigen Sohn der Beschwerdeführenden grundsätzlich zumutbar. So ist es in der Praxis des Verwaltungsgerichts nicht üblich, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Schulwegen mit Leistungskilometern zu operieren. Bei den Distanzangaben in dem von den Beschwerdeführenden angerufenen Entscheid des Verwaltungsgerichts handelt es sich somit nicht um Leistungskilometer. Nicht folgen lässt sich den Beschwerdeführenden ferner, wenn sie bei ihrem Sohn eine Gehgeschwindigkeit von lediglich maximal 2 km/h annehmen (zum Ganzen E. 6). Vor dem Hintergrund namentlich des Umstands, dass der strittige Schulweg von seiner Länge her unstreitig an der Grenze der Belastbarkeit für einen Fünfjährigen liegt, wäre die Beschwerdegegnerin jedoch gehalten gewesen, eine zumindest knappe Interessenabwägung vorzunehmen und darzulegen, welche öffentlichen Interessen hier konkret das dargetane Interesse von C an der Zuteilung zum Kindergarten H aufzuwiegen vermöchten (E. 7). Gutheissung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit. Stichworte: BEGRÜNDUNG | Kinder; Schulweg; Kindergarten; Beschwerdeführenden; Verwaltungsgericht; Zuteilung; Länge; Schüler; Kanton; Entscheid; Kantons; Höhe; Ermessen; Klasse; Recht; Klassen; Gehgeschwindigkeit; Höhendifferenz; Hinweis; Urteil; Bezirksrat; Kindern; Schülerinnen; Kindergartens; Leistungskilometer; Rekurs; Kammer; Antrag; Begründung; Schulwegs |