DBG Art. 18a - Aufschubstatbestände

Einleitung zur Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 18a DBG vom 2025

Art. 18a Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 18a (1) Aufschubstatbestände

1 Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.

2 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.

3 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.

(1) Eingefügt durch Ziff. II 2 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 18a Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2014/25Entscheid Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 17 AHVV. Persönliche Beiträge Selbstständigerwerbende. Liquidationsgewinn bei Übertragung eines Betriebsteils bzw. von Liegenschaften auf eine AG. Die Übertragung von stillen Reserven einer Personenunternehmung auf eine AG ist gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG unter gewissen Bedingungen steuerfrei. Da im AHV- Recht eine entsprechende Regelung fehlt, kann die Realisierung von stillen Reserven nicht vom massgebenden Einkommen ausgenommen werden und ist entsprechend zu verabgaben (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2016, AHV 2014/25).Entscheid vom 17. Juni 2016 Liquidationsgewinn; Einkommen; Beiträge; Veranlagung; Höhe; Einsprache; Überführung; Steuerbehörde; Steueraufschub; Geschäftsvermögen; Ausgleichskasse; Steuerbehörden; Person; Veranlagungsverfügung; Übertrag; Betrieb; Verzugszins; Gallen; Privatvermögen; Einkommens; Erwerbstätigkeit; Berechnung; Erwerbseinkommen; Bundessteuer; Einspracheentscheid; Kapital; Sozialversicherung; Aufschub

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2014/25Entscheid Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 17 AHVV. Persönliche Beiträge Selbstständigerwerbende. Liquidationsgewinn bei Übertragung eines Betriebsteils bzw. von Liegenschaften auf eine AG. Die Übertragung von stillen Reserven einer Personenunternehmung auf eine AG ist gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG unter gewissen Bedingungen steuerfrei. Da im AHV- Recht eine entsprechende Regelung fehlt, kann die Realisierung von stillen Reserven nicht vom massgebenden Einkommen ausgenommen werden und ist entsprechend zu verabgaben (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2016, AHV 2014/25).Entscheid vom 17. Juni 2016 Liquidationsgewinn; Einkommen; Beiträge; Veranlagung; Höhe; Einsprache; Überführung; Steuerbehörde; Steueraufschub; Geschäftsvermögen; Ausgleichskasse; Steuerbehörden; Person; Veranlagungsverfügung; Übertrag; Betrieb; Verzugszins; Gallen; Privatvermögen; Einkommens; Erwerbstätigkeit; Berechnung; Erwerbseinkommen; Bundessteuer; Einspracheentscheid; Kapital; Sozialversicherung; Aufschub
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