CPC Art. 189 - Perizia di un arbitratore

Einleitung zur Rechtsnorm CPC:



Art. 189 CPC dal 2025

Art. 189 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 189 Perizia di un arbitratore

1 Le parti possono convenire di far allestire da un arbitratore una perizia su fatti controversi.

2 Per la forma dell’accordo fa stato l’articolo 17 capoverso 2.

3 La perizia dell’arbitratore vincola il giudice riguardo ai fatti ivi accertati se:

  • a. le parti possono disporre liberamente circa il rapporto giuridico;
  • b. nei confronti dell’arbitratore non erano dati motivi di ricusazione; e
  • c. la perizia è stata allestita in modo imparziale e non è manifestamente errata.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 189 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG190163ForderungPartei; Parteien; Beklagte; Beklagten; Recht; Erledigungsvertrag; Forderung; Vertrag; Vertrags; Einbringer; Depot; Abrechnung; Ziffer; Transaktion; Abtretung; Schlussabrechnung; Sachverständige; Kaufpreis; Wille; Erledigungsvertrags; Zession; Quasifusion; Zustimmung; Willen; Forderung; -Depot
    ZHLB180034ForderungBaurecht; Baurechts; Grundstück; Parteien; Zinssatz; Vorinstanz; Basis; Baurechtsvertrag; Baurechtszins; Recht; Basislandwert; Verkehr; Verkehrswert; Baute; Berufung; Vertrag; Baurechtsvertrages; Anpassung; Grundstücks; Betrag; Beklagten; Hypothek; Gehör; Landwert; Entscheid; überbaut
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    141 III 274Ernennung eines Schiedsgutachters. Unterschied zwischen einem Schiedsgericht und einem Schiedsgutachter (E. 2.4 und 2.5); Art. 356 ZPO bildet keine gesetzliche Grundlage für die richterliche Ernennung eines Schiedsgutachters (E. 2.5). Parteien; Schiedsgutachter; Ernennung; Gesuch; Gericht; Schiedsgutachters; Aktien; Schiedsgericht; Ziffer; Recht; Zuständigkeit; Schiedsgutachten; Tatsache; Schweiz; Aktionärsbindungsvertrag; Sinne; Kantons; Vorinstanz; Feststellung; Behörde; Schiedsgerichts; Schweizerische; Bewertung; Schiedsgerichtsbarkeit; Obergerichts; Schiedsrichter; Tatsachen; Gesuchsgegner
    141 III 201Art. 189 Abs. 3 lit. a und Art. 361 Abs. 4 ZPO; Zulässigkeit von Schiedsgutachten. Bei der Miete und Pacht von Wohnräumen ist es nicht zulässig, bestimmte Fragen im Streitfall an einen privaten Dritten als Schiedsgutachter zu delegieren (E. 3 und 4). Miete; Schiedsgutachten; Parteien; Wohnräumen; Mietzins; Pacht; Schiedsgericht; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Gericht; Streit; Kommentar; Recht; Mieter; Schlichtungsbehörde; Vereinbarung; Vorinstanz; Schiedsfähigkeit; Schiedsrichter; Urteil; Schiedsgerichts; Angelegenheiten; Entscheid; Schiedsgutachtens; Ansprüche

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Müller 127 Art. 189 ZPO2010