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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 189 StPO vom 2024

Art. 189 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 189 Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens

Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn:

  • a. das Gutachten unvollständig oder unklar ist;
  • b. mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; oder
  • c. Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 189 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB210555MordBeschuldigte; Beschuldigten; Verstorbene; Richt; Asservat-Nr; Aussage; Verstorbenen; Beweis; Asservate-Nr; Aussagen; Recht; Urteil; DNA-Spur; Person; Besitz; Video; Staat; Bundesgericht; Hinweis; Tatort; Bundesgerichts; Privatkläger; Wattetupfer; Staatsanwalt; Genugtuung; Mobiltelefon; Einvernahme; Verfahren
    ZHSB210226Mord etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Richt; Recht; Urteil; Vorinstanz; Person; Sinne; Aussage; Mutter; Beweis; Gericht; Verfahren; Staat; Gutachten; Einvernahme; Berufung; Staatsanwalt; Verteidigung; Dossier; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Hinweis; Recht; Opfer; Verfahren; ändig
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2017.322vorsorglicher FührerausweisentzugAlkohol; Führerausweis; Auflage; Alkoholkonsum; Auflagen; Haaranalyse; Verfügung; Fahreignung; Ethylglucuronid; Bundesgericht; Person; Labor; Recht; Führerausweises; Verwaltungsgericht; Haarprobe; Beschwerde; Gutachten; Alkoholabstinenz; Trinkverhalten; CDT-Wert; Ergebnis; Krone
    SOVWBES.2017.50Führerausweisentzug / SicherungsentzugGutachten; Droge; Recht; Drogen; Führerausweis; Kokain; Fahreignung; IRM-BS; Zeitraum; Auflage; Ergebnis; Beschwerde; Privatgutachten; Auflagen; Haaranalyse; Konsum; Urteil; Person; Untersuchung; Ergebnisse; Alkohol; Gutachtens; Verwaltungsgericht; Führerausweises; Abstinenz; Verfahren; Entscheid
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    141 IV 369Art. 9 BV; Stellenwert von Parteigutachten. Den Ergebnissen eines vom Beschuldigten in Auftrag gegebenen Parteigutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zu (E. 6).
    Regeste b
    Art. 251 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung, Rechnungslegung; Handeln in Vorteilsabsicht. Die Einreichung unwahrer Jahresrechnungen im Rahmen von Verhandlungen mit Banken über Kreditgewährungen oder -verlängerungen erfüllt den subjektiven Tatbestand der Falschbeurkundung, soweit damit angestrebt wird, die eigene Position bei den Kreditverhandlungen zu verbessern. Ob die kreditsuchende Firmengruppe aus gesamtwirtschaftlicher Sicht überschuldet war oder nicht, ist in diesem Kontext nicht von Bedeutung (E. 7).
    üsse; Urteil; Banken; Recht; Urkunde; Holding; Vermögens; Vorinstanz; Gutachten; Recht; Gericht; Hinweis; Gesellschaft; Beweiswürdigung; Gruppe; Gesellschaften; Urkundenfälschung; Hinweisen; Tatbestand; Handel; Privatgutachten; Vorteil; Feststellung; Bundesgericht; Sachverständige; üssen

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2017.65Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB)Unterschrift; Dokument; Recht; Protokoll; Dokumente; EV-Protokoll; Beschuldigte; Unterschriften; Bundes; Anzeige; Agreement; Rechtsanwalt; Verfahren; Gutachten; Einvernahme; Apos;; Aussage; Vollmacht; Bundesanwaltschaft; Konto; Person; Verteidigung; ögen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Schmid, Schweizer, JositschSchweizerische Strafprozessordnung, Praxis, éd.2023
    Donatsch Andreas, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung – Schulthess Kommentar2020