OR Art. 189 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 189 OR vom 2025

Art. 189 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 189 Transportkosten

1 Muss die verkaufte Sache an einen anderen als den Erfüllungsort versendet werden, so trägt der Käufer die Transportkosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist.

2 Ist Frankolieferung verabredet, so wird vermutet, der Verkäufer habe die Transportkosten übernommen.

3 Ist Franko- und zollfreie Lieferung verabredet, so gelten die Ausgangs-, Durchgangs- und Eingangszölle, die während des Transportes, nicht aber die Verbrauchssteuern, die bei Empfang der Sache erhoben werden, als mitübernommen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 189 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2006.35, BZ.2006.36Entscheid Art. 1 und Art. 18 Abs. 1 OR. Beurteilung der Geschäftsbeziehung einer Schweizer Gesellschaft mit einer österreichischen Firmengruppe im Hinblick auf die Frage, ob die in jüngerer Zeit seitens der österreichischen Firmengruppe neu im Rahmen der Vertragsabwicklung erfolgte Einschaltung einer ebenfalls in der Schweiz domizilierten Firma nach dem übereinstimmenden tatsächlichen oder normativen Willen der Parteien auch dazu führte, dass neu der Schweizer Ableger der österreichischen Firmengruppe zum Vertragspartner der Schweizer Gesellschaft wurde (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 22. November 2006, BZ.2006.35 und 36). Quot; Firma; Vertrag; Konfektion; Beklagten; Rechnung; Einvernahme; S-Konfektion; Vertragspartner; Auftrag; Berufung; Aufträge; Schweiz; Vertragspartnerin; Berufungsantwort; Österreich; Firmen; Schweizer; Replik; Klage; Squot; Recht; Parteien; ächlich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, LieberBasler Schweizerische Strafprozess-ordnung2014