LDIP Art. 189 -

Einleitung zur Rechtsnorm LDIP:



Art. 189 LDIP dal 2025

Art. 189 Legge federale
sul diritto internazionale privato (LDIP) drucken

Art. 189

1 Il lodo è prolato secondo la procedura e la forma pattuite dalle parti.

2 In mancanza di un tale pattuizione, il lodo è emesso a maggioranza di voti o, in subordine, dal presidente del tribunale arbitrale. È steso per scritto, motivato, datato e firmato. La firma del presidente è sufficiente.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG120008VollstreckbarkeitsbescheinigungVollstreckbarkeit; Gesuch; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Schiedsspruch; Recht; Bundesgericht; Entscheid; Ausstellung; Rechtsmittel; Obergericht; Oberrichter; Kostenvorschuss; Frist; Erteilung; Einzelschiedsgericht; Schweiz; Entscheide; Kantons; Verwaltungskommission; Gerichtsschreiberin; Leu-Zweifel; Rechtsanwalt; Eingabe; Zürcher; Handelskammer; Schiedsverfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 597 (4A_391/2010)Anfechtbare Schiedsentscheide gemäss Art. 190 IPRG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 BGG. Kreis der anfechtbaren Schiedsentscheide (E. 4.1); prozessleitende Verfügungen des Schiedsgerichts wie z.B. die Verfügung über die Leistung des Kostenvorschusses sind nicht mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar (E. 4.2 und 5.1).
Regeste b
Anordnungen betreffend die Entschädigung des Schiedsgerichts. Nach dem 12. Kapitel des IPRG ist das Schiedsgericht nicht ermächtigt, in einem vollstreckbaren Titel über den Entschädigungsanspruch der Schiedsrichter gegenüber den Parteien verbindlich zu entscheiden; entsprechende Anordnungen stellen einfache Rechnungsstellungen ohne Entscheidqualität dar (E. 5.2).
Schieds; Schiedsgericht; Parteien; Entscheid; Schiedsgerichts; Verfahren; Verfügung; Schiedsrichter; Zahlung; Kostenvorschuss; Beschwerdeführerinnen; Zuständigkeit; Swiss; Rules; Anordnung; Streit; Anordnungen; Verfahrens; Zivilsachen; Kostenvorschusses; International; Zwischenentscheid; Sistierung; Dispositiv; Schweiz; Verfügungen; Teilentscheid; BERGER/KELLERHALS; Honorar; Urteil
130 III 125Internationales Privatrecht; definitive Rechtsöffnung aufgrund eines Schiedsspruchs (Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 1 Abs. 1 lit. e, Art. 189 und 190 IPRG). Es ist nicht willkürlich, gestützt auf einen Schiedsspruch definitive Rechtsöffnung zu gewähren, obwohl der Gläubiger die dem Schiedsspruch zugrunde liegende Schiedsvereinbarung nicht vorgelegt hat (E. 2.1). Die fehlende Begründung des Schiedsspruchs bildet keinen Anfechtungsgrund; dieser Umstand steht daher auch der Gewährung der definitiven Rechtsöffnung gestützt auf den Schiedsspruch nicht entgegen (E. 2.2). Da die Erläuterung des Schiedsspruchs mit Beschwerde hätte angefochten werden können, eine Anfechtung aber unterblieben ist, erweist sich die Annahme der kantonalen Instanz nicht als willkürlich, es stehe ihr im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht zu, die Einwendung der mangelhaften Erläuterung zu prüfen (E. 2.3). Mangels Beschwerde gegen den Schiedsspruch ist die Auffassung der kantonalen Instanz nicht willkürlich, sie habe im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu prüfen, ob dem Schiedsgericht eine Klage bzw. ein Rechtsbegehren unterbreitet worden sei (E. 2.4). Verneinung der Nichtigkeit des Schiedsspruchs im konkreten Fall (E. 3). Entscheid; Rechtsöffnung; Schiedsspruch; Begründung; Erläuterung; German; SchKG; Schiedsvereinbarung; Anfechtung; Verfahren; Schiedsentscheid; Schiedsgericht; Schiedsrichter; Urteil; Obergericht; Rechtsöffnungsverfahren; Streit; Vollstreckbarkeit; Anfechtungsgr; Schiedsspruchs; Gläubiger; Düsseldorf; German