Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) Art. 189
Zusammenfassung der Rechtsnorm BV:
Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.
Art. 189 BV vom 2024
Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts
1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:a. von Bundesrecht;b. von Völkerrecht;c. von interkantonalem Recht;d. von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;e. der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;f. von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.
1bis … (1)
2 Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.
3 Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.
4 Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
(1) Angenommen in der [Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003 ](BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003 – [AS 2003 1949]; [BBl 2001 4803], [6080]; [2002 6485]; [2003 3111]). Aufgehoben in der [Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009], mit Wirkung seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 – [AS 2009 6409]; [BBl 2008 2891], [2907]; [2009 13], [8719]). Dieser Abs. in der Fassung des BB vom 4. Okt. 2002 ist nie in Kraft getreten.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.