ZPO Art. 188 - Säumnis und Mängel

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 188 ZPO vom 2025

Art. 188 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 188 Säumnis und Mängel

1 Erstattet die sachverständige Person das Gutachten nicht fristgemäss, so kann das Gericht den Auftrag widerrufen und eine andere sachverständige Person beauftragen.

2 Das Gericht kann ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ergänzen und erläutern lassen oder eine andere sachverständige Person beiziehen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 188 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220025EhescheidungGutachter; Beklagten; Berufung; Gutachten; Bewertung; Vorinstanz; Verkehr; Verkehrswert; Liegenschaft; Ertrag; Substanz; Parteien; Ergänzung; Unternehmen; Substanzwert; Ertragswert; Urteil; Unternehmens; Strasse; Verfahren; -Strasse; Unterhalt; Ergänzungs; Aktien; Grundstück; Ausgleich; Recht; Steuern; Grundbuch
ZHLC220026EhescheidungKinder; Parteien; Eltern; Sorge; Schul; Recht; Woche; Vorinstanz; Entscheid; Kindes; Beklagten; Berufung; Betreuung; Wohnsitz; Konflikt; Schule; Elternteil; Urteil; Obhut; Wochen; Gericht; Beistand; Gutachter; Gutachten; Schule/; Montag; ührt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2024.10-Kindsvater; Ferien; Beruf; Apos; Berufung; Tochter; Kindsmutter; Berufungsbeklagte; Unterhalt; Woche; Vorderrichterin; Kinder; Gutachten; Gutachter; Phase; Beistand; Ferienrecht; Unterhalts; Recht; Wochen; Besuch; Übernachtung; Betreuung; Kindes; Übernachtungen
BSZB.2015.21 (AG.2015.428)GetrenntlebenBerufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Unterhalt; Recht; Unterhalts; Berufungsbeklagten; Vorinstanz; Entscheid; Ehegatte; Ehegatten; Parteien; Ehemann; Betrag; Gericht; Ehefrau; Einkommen; Berufungsklägers; Wohnkosten; Leistung; Eheschutz; Verfahren; Regelung; Entscheids; Über; Unterhaltsanspruch; Getrenntleben
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Müller, Brunner, Gasser, Schwander, Schweizer Brunner, Gasser, Schwander [Hrsg.]2016