ZGB Art. 188 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 188 ZGB vom 2024

Art. 188 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 188 1. Bei Konkurs

Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 188 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZF-04-77Forderung (Haftung nach Art. 193 ZGB)Recht; Berufung; Gläubiger; Haftung; Ehegatte; Vermögens; Urteil; Ehegatten; Berufungsklägerin; SchKG; Tatsache; Tatsachen; Wohnung; Beweis; Schuld; Zwang; Beklagten; Eigentum; Hausheer; Forderung; Prozesse; Sachverhalt; /Davos; Bezirksgericht; Vermögenswert; Haftungssubstrat

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 113Eheverbot zwischen Stiefelter und Stiefkind (Art. 95 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, Art. 12 EMRK). Das Eheverbot zwischen Stiefelter und Stiefkind, das in seiner heutigen Fassung gemäss Art. 95 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist, lässt nach dem Willen des Gesetzgebers die Eheschliessung auch dann nicht zu, wenn aus der Beziehung zwischen Stiefelter und Stiefkind Kinder hervorgegangen sind (E. 2). Das Verbot der Eheschliessung zwischen Stiefelter und Stiefkind ist mit Art. 12 EMRK vereinbar (E. 3-5). Recht; Stiefkind; Eheverbot; Lieferung; Stiefelter; Familie; Eheschliessung; Beschwerdeführenden; Kinder; Recht; Beziehung; Stiefverhältnis; Konkubinat; Stiefverhältnisse; Interesse; Gesetzgeber; Grundrecht; Europäische; Schwäger; Verhältnis; Verbot; Gericht; Ehehindernis; Gesetze; Eltern
106 II 141Simulationseinrede gegenüber Abtretungsgläubigern. Alle Einreden, die dem Vertragspartner gegenüber dem Gemeinschuldner zugestanden hätten, kann er auch den Abtretungsgläubigern entgegenhalten (E. 3c). Vertrag; Konkurs; Kaufpreis; Streuli; Simulation; Mietzins; Ehemann; Konkursmasse; Beklagten; Schweine; Urteil; Berufung; Ansprüche; Obergericht; Recht; Gläubiger; SchKG; Zahlung; Forderung; Gemeinschuldner; Ehefrau; Abtretungsgläubiger; Konkurseröffnung; Haftung; Feststellung; Zanovi