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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 188 StPO vom 2024

Art. 188 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 188 Stellungnahme der Parteien

Die Verfahrensleitung bringt den Parteien das schriftlich erstattete Gutachten zur Kenntnis und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 188 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB170361NötigungSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Privatkläger; Amtlich; Amtliche; Habe; Aussage; Gutachten; Urteil; Vorinstanz; Berufung; Lasse; Schal; Aussagen; Bringe; Erklärte; Geldstrafe; Privatklägers; Recht; Einvernahme; Probezeit; Untersuchung; Gutachter; Gericht; Wohnung; Treffe; Weisung; Alkohol
ZHSB170002grobe Verletzung der VerkehrsregelnSchuldig; Beschuldigte; Geschwind; Geschwindigkeit; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Fahre; Beschuldigten; Geldstrafe; Busse; Verteidigung; Gutachten; Urteil; ASTRA; Verkehr; Vorinstanz; Verkehrs; Tagessätze; Strasse; Weisung; Berufung; Rungen; Keitsmessung; Weisungen; Geschwindigkeitsmessung; Tagessätzen; Laser; Anklage; Verfahren; Bedingte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2012 8V. Strafprozessrecht8 Art. 382 StPOweisabnahmen ist Bestandteil der richterlichen Beweiswürdigung.Sachlich zuständig zur Beurteilung dieser Frage sind das ordentlicheGericht im Hauptverfahren sowie allenfalls in der Folge das Berufungsgericht. Die Beschwerdekammer ist jedoch unzuständig(E.2.2.).lange...
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