StPO Art. 188 - Stellungnahme der Parteien

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 188 StPO vom 2024

Art. 188 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 188 Stellungnahme der Parteien

Die Verfahrensleitung bringt den Parteien das schriftlich erstattete Gutachten zur Kenntnis und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme.


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Art. 188 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB170361NötigungBeschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Privatkläger; Aussage; Gutachten; Urteil; Vorinstanz; Berufung; Schal; Aussagen; Geldstrafe; Privatklägers; Recht; Einvernahme; Probezeit; Untersuchung; Gutachter; Gericht; Wohnung; Weisung; Alkohol; Vollzug; Behandlung; Gutachtens; Schuld; Staatsanwalt
ZHSB170002grobe Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Geschwind; Geschwindigkeit; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Geldstrafe; Busse; Verteidigung; Gutachten; Urteil; Verkehr; ASTRA; Vorinstanz; Verkehrs; Tagessätze; Strasse; Weisung; Berufung; Weisungen; Geschwindigkeitsmessung; Tagessätzen; Laser; Anklage; Verfahren; Ziffer; Gutachter; METAS
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2012 8V. Strafprozessrecht8 Art. 382 StPOweisabnahmen ist Bestandteil der richterlichen Beweiswürdigung.Sachlich zuständig zur Beurteilung dieser Frage sind das ordentlicheGericht im Hauptverfahren sowie allenfalls in der Folge das Berufungsgericht. Die Beschwerdekammer ist jedoch unzuständig(E.2.2.).lange... Beschwer; Staatsanwaltschaft; Verfahrenshandlung; Stellung; Prozessrecht; Verfahrenshandlungen; Beurteilung; Gericht; Beschwerdekammer; Interesse; Wiederholung; Einvernahme; Entscheid; Strassenverkehrsamt; Stellungnahme; Teilnahmerecht; Schweizerischen; StPO; Rechtsschutzinteresse; Verwertbarkeit; Bestandteil; Beweiswürdigung; Sachlich; Entscheides; Wahrung; Teilnahmerechte; Gutachten; Ergänzungsfragen
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