LwG Art. 187d - Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2013
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 187d LwG vom 2025
Art. 187d (1) Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2013
1 Der Bundesrat legt bis zum 30. Juni 2016 einen Bericht vor mit einer Methodik zur Evaluation des Nutzens von gentechnisch veränderten Pflanzen. Dabei soll beurteilt werden, ob sich die gentechnisch veränderten Pflanzen im Vergleich zu herkömmlichen landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Produktionsmitteln für die Produktion, die Konsumenten und Konsumentinnen sowie die Umwelt als vorteilhaft erweisen. Auf der Basis der erarbeiteten Methodik erstellt der Bundesrat eine auf die Schweiz ausgerichtete Kosten-Nutzen-Bilanz der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 22. März 2013 (2) dieses Gesetzes existierenden gentechnisch veränderten Pflanzen.
2 Der Bundesrat legt bis Ende 2014 unter Einbezug der Kantone und der Branchen die Ziele und Strategien der Erkennung und Überwachung von Antibiotikaresistenzen und der Reduktion des Antibiotikaeinsatzes fest.
3 Bei der Formulierung der Ziele und Strategien nach Absatz 2 sind insbesondere zu berücksichtigen:a. die Umweltziele Landwirtschaft;b. internationale Empfehlungen und Richtlinien;c. der aktuelle Stand der Wissenschaft.
4 Bund und Kantone überprüfen aufgrund der Berichterstattung, ob die Ziele nach Absatz 2 erreicht sind und ergreifen bei Bedarf entsprechende Massnahmen.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS 2013 3463], [3863]; [BBl 2012 2075]).
(2) [AS 2013 3463]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.