Militärstrafgesetz (MStG) Art. 187

Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 187 MStG vom 2025

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Art. 187 Ausgangssperre

1 Mit der Ausgangssperre wird dem Fehlbaren verboten, den vom Kommandanten bezeichneten Unterkunftsbereich, ausser zu dienstlichen Zwecken, zu verlassen. Der Besuch von Kantinen oder vergleichbaren Einrichtungen ist untersagt. Einschliessung sowie Unterbringung in einem Arrestlokal sind nicht erlaubt.

2 Die Ausgangssperre kann nur während des besoldeten Militärdienstes oder während des Friedensförderungsdienstes ausgesprochen und vollzogen werden.

3 Die Ausgangssperre kann für einen Zeitraum von 3 bis höchstens 15 Tagen verfügt werden. Allgemeiner Urlaub wird von der Ausgangssperre nicht betroffen. Der Vollzug beginnt mit der Rechtskraft der Disziplinarstrafverfügung.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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