LwG Art. 187 - Übergangsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz (1)

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 187 LwG vom 2025

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Art. 187 Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz (1)

1 Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar, mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften.

2–9 … (2)

10 Die Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises nach Artikel 70 Absatz 2 tritt spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.

11–13 … (2)

14 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Rücknahme der Beleihung der gemeinsamen Organisation nach Artikel 1 Absatz 2 der Käsemarktordnung vom 27. Juni 1969 (4) . Die vom Bundesrat bezeichneten Departemente und Ämter sind befugt, der gemeinsamen Organisation Weisungen über die Verwertung von Aktiven und die Erfüllung von Verbindlichkeiten zu erteilen; Leistungen des Bundes setzen die Einhaltung solcher Weisungen voraus. Die Wahl der von der gemeinsamen Organisation bestimmten Liquidatoren bedarf der Genehmigung durch das vom Bundesrat bezeichnete Departement. Die durch die Liquidation der gemeinsamen Organisation entstehenden Kosten trägt der Bund. Der Bundesrat sorgt dafür, dass den Trägern der gemeinsamen Organisation keine Leistungen aus der Liquidation zufliessen; er entscheidet auch, inwieweit das Aktienkapital zurückbezahlt wird.

15 Artikel 55 tritt erst mit der Aufhebung des Getreidegesetzes vom 20. März 1959 (5) in Kraft.

(1) Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 24. März 2000 über die Aufhebung des Getreidegesetzes, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1539; BBl 1999 9261).
(2) (3)
(3) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
(4) [AS 1969 1046; 1991 857 Anhang Ziff. 32; 1993 901 Anhang Ziff. 28; 1998 3033 Anhang Bst. n]
(5) Dieses Gesetz trat am 1. Juli 2001 ausser Kraft.

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-8170/2010Zulassung PflanzenschutzmittelPflanzenschutzmittel; Vorinstanz; Schweiz; Verfahren; Recht; Zulassung; B-act; Allgemeinverfügung; Beschwerde; Bundesverwaltung; Deutschland; Bundesverwaltungsgericht; Verfahrens; Liste; Urteil; Produkt; Voraussetzung; Italien; Zulassungsnummer; Parteien; Voraussetzungen; Zulassungsnummer:; Ausländische; Verfügung; Ausland; Hinweis
C-8461/2010Zulassung PflanzenschutzmittelProdukt; Pflanzenschutzmittel; Produkte; B-act; Zulassung; Schweiz; Liste; Vorinstanz; Patent; Allgemeinverfügung; Quot;; Parallelimport; Deutschland; Handel; Wirkstoff; Zustimmung; Handelsprodukt; Recht; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Beweis; Verkehr; Zulassungsnummer; Patentinhaber; Ausland; Bewilligung; Verfahren