IPRG Art. 186 -
Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:
Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.
Art. 186 IPRG vom 2022
Art. 186 VII. Zuständigkeit
1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.
1bis Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern. (1)
2 Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben.
3 Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (Schiedsgerichtsbarkeit. Zuständigkeit), in Kraft seit 1. März 2007 ([AS 2007 387]; [BBl 2006 4677 ][4691]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.