SG | B 2017/68 | Entscheid Aufsicht über universitäre Medizinalpersonen: Entzug der Berufsausübungsbewilligung und Verbot der selbständigen Berufsausübung Art. 38 und Art. 43 Abs. 1 lit. e MedBG und die Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes in diesem Zusammenhang, Art. 12 VRP. Das Gesundheitsdepartement ging im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zahlreichen Patientenbeschwerden nach und stellte eine umfassende Untersuchung an. Es ergibt sich jedoch, dass die Beweisführung mit gravierenden Mängeln behaftet ist. Sie beruht – was die älteren Fälle anbelangt – lediglich auf teilweise mehrfach kolportierten Patientenaussagen. In anderen Fällen stellte die Vorinstanz ohne weiteres auf Partei"gutachten" ab, ohne die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände einer näheren Prüfung zu unterziehen. Wenn die Vorinstanz selbst "Gutachten" in Auftrag gab, so wurde der sachverständigen Person in keinem der Fälle ein Fragenkatalog unterbreitet. Weil weder der Zweck der Begutachtung erläutert noch konkrete Fragen gestellt wurden, haftet den entsprechenden Berichten von Vornherein ein gravierender Mangel an. Es war so jedenfalls nicht zu erwarten, dass genau die sich im Zusammenhang mit der Verletzung von Berufspflichten bzw. der fehlenden Vertrauenswürdigkeit stellenden Fragen umfassend, konzis, wissenschaftlich fundiert und nachvollziehbar beantwortet würden. Die Berichte beruhen nicht auf allseitigen Untersuchungen, sondern beschränken sich im Wesentlichen auf die Beschreibung des Ist-Zustandes. Sie sind nicht mit Erfahrungssätzen der Disziplin bzw. wissenschaftlichen Nachweisen untermauert. Teilweise lag der sachverständigen Person nicht einmal die Krankengeschichte vor. Die vorliegenden ärztlichen Berichte weisen zwar – im Sinne eines begründeten Anfangsverdachts – auf schwerwiegende Behandlungsfehler und fachliche Defizite des Beschwerdeführers hin. Sie hätten aber von der Vorinstanz im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zum Anlass genommen werden müssen, weitere Beweismassnahmen anzuordnen. So kann aber keiner der dem Beschwerdeführer angelasteten Behandlungsfehler als bewiesen gelten. Die | Vorinstanz; Behandlung; Quot; Patient; Beruf; Brücke; Implantat; Beweis; Patienten; Kanton; Patientin; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Gutachten; Entscheid; Berufsausübung; MedBG; Untersuchung; Kantons; Unterkiefer; Verwaltungsgericht; Recht |
SG | IV-2011/168 | Entscheid Art. 14 Abs. 2 lit. c und Abs. 4, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01), Art. 11b Abs. 1 lit. b und Abs. 4, Art. 29 VZV (SR 741.51), Art. 12 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Der Rekurrent lenkte einen Personenwagen unter Cannabiseinfluss. Er verzichtete unterschriftlich auf eine umfassende Untersuchung. Aufgrund des Gutachtensauftrags und des Verlaufs der verkehrsmedizinischen Untersuchung musste er damit rechnen, dass der Gutachter zur Begründung seiner Schlussfolgerungen die persönlichen Angaben schriftlich festhalten und im Rahmen des Gutachtens an die Entzugsbehörde weiterleiten würde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. März 2012, IV-2011/168). | Rekurrent; Gutachten; Untersuchung; Recht; Rekurs; Drogen; Gutachter; Rekurrenten; Führerausweis; Vorinstanz; Alkohol; Person; Strassenverkehr; Begutachtung; Strassenverkehrs; Fahreignung; Gutachtens; Schlussfolgerung; Gallen; Formular; Beurteilung; Akten; Schlussfolgerungen; Berufs; Abklärung; Personen; Führerausweise |