Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 185 ZPO vom 2024

Art. 185 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 185 Auftrag

1 Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung.

2 Es gibt den Parteien Gelegenheit, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen.

3 Es stellt der sachverständigen Person die notwendigen Akten zur Verfügung und bestimmt eine Frist für die Erstattung des Gutachtens.


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Art. 185 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC210022EhescheidungRecht; Auskunft; Auskunfts; Gesellschaften; Kläger; Klägers; Beklagten; Unterhalt; Unterhalts; Edition; Berufung; Offenlegung; Auskunftsbegehren; Rechtsbegehren; Entscheid; Ansprüche; Rechtsschutzinteresse; Vorderrichter; Dispositiv; Vermögens; Informationen; Kreditkarten; Dispositivziffer; Konto; ält/hielt
ZHPP170050Forderung (Revision)Vergleich; Recht; Revision; Vergleichs; Parteien; Irrtum; Vorinstanz; Gesuchsgegnerin; Beschwerde; Grundlage; Revisionsbegehren; Verfahren; Entscheid; Tatsache; Anfechtung; Grundlagenirrtum; Einschätzung; Beschwerdeverfahren; Noven; Novum; Verdacht; Tatsachen; Irrtums; Akten; Ausgangslage; Gericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2017/68Entscheid Aufsicht über universitäre Medizinalpersonen: Entzug der Berufsausübungsbewilligung und Verbot der selbständigen Berufsausübung Art. 38 und Art. 43 Abs. 1 lit. e MedBG und die Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes in diesem Zusammenhang, Art. 12 VRP. Das Gesundheitsdepartement ging im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zahlreichen Patientenbeschwerden nach und stellte eine umfassende Untersuchung an. Es ergibt sich jedoch, dass die Beweisführung mit gravierenden Mängeln behaftet ist. Sie beruht – was die älteren Fälle anbelangt – lediglich auf teilweise mehrfach kolportierten Patientenaussagen. In anderen Fällen stellte die Vorinstanz ohne weiteres auf Partei"gutachten" ab, ohne die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände einer näheren Prüfung zu unterziehen. Wenn die Vorinstanz selbst "Gutachten" in Auftrag gab, so wurde der sachverständigen Person in keinem der Fälle ein Fragenkatalog unterbreitet. Weil weder der Zweck der Begutachtung erläutert noch konkrete Fragen gestellt wurden, haftet den entsprechenden Berichten von Vornherein ein gravierender Mangel an. Es war so jedenfalls nicht zu erwarten, dass genau die sich im Zusammenhang mit der Verletzung von Berufspflichten bzw. der fehlenden Vertrauenswürdigkeit stellenden Fragen umfassend, konzis, wissenschaftlich fundiert und nachvollziehbar beantwortet würden. Die Berichte beruhen nicht auf allseitigen Untersuchungen, sondern beschränken sich im Wesentlichen auf die Beschreibung des Ist-Zustandes. Sie sind nicht mit Erfahrungssätzen der Disziplin bzw. wissenschaftlichen Nachweisen untermauert. Teilweise lag der sachverständigen Person nicht einmal die Krankengeschichte vor. Die vorliegenden ärztlichen Berichte weisen zwar – im Sinne eines begründeten Anfangsverdachts – auf schwerwiegende Behandlungsfehler und fachliche Defizite des Beschwerdeführers hin. Sie hätten aber von der Vorinstanz im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zum Anlass genommen werden müssen, weitere Beweismassnahmen anzuordnen. So kann aber keiner der dem Beschwerdeführer angelasteten Behandlungsfehler als bewiesen gelten. Die Vorinstanz; Behandlung; Quot; Patient; Beruf; Brücke; Implantat; Beweis; Patienten; Kanton; Patientin; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Gutachten; Entscheid; Berufsausübung; MedBG; Untersuchung; Kantons; Unterkiefer; Verwaltungsgericht; Recht
SGIV-2011/168Entscheid Art. 14 Abs. 2 lit. c und Abs. 4, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01), Art. 11b Abs. 1 lit. b und Abs. 4, Art. 29 VZV (SR 741.51), Art. 12 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Der Rekurrent lenkte einen Personenwagen unter Cannabiseinfluss. Er verzichtete unterschriftlich auf eine umfassende Untersuchung. Aufgrund des Gutachtensauftrags und des Verlaufs der verkehrsmedizinischen Untersuchung musste er damit rechnen, dass der Gutachter zur Begründung seiner Schlussfolgerungen die persönlichen Angaben schriftlich festhalten und im Rahmen des Gutachtens an die Entzugsbehörde weiterleiten würde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. März 2012, IV-2011/168). Rekurrent; Gutachten; Untersuchung; Recht; Rekurs; Drogen; Gutachter; Rekurrenten; Führerausweis; Vorinstanz; Alkohol; Person; Strassenverkehr; Begutachtung; Strassenverkehrs; Fahreignung; Gutachtens; Schlussfolgerung; Gallen; Formular; Beurteilung; Akten; Schlussfolgerungen; Berufs; Abklärung; Personen; Führerausweise
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 24 (4A_336/2013)Art. 158 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil ZPO; vorsorgliche Beweisführung zwecks Abklärung der Prozessaussichten. Liegt bereits ein beweistaugliches Gutachten aus einem anderen Verfahren vor, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der vorsorglichen Einholung eines weiteren Gutachtens (E. 3.3.1); Grundsätze der vorsorglichen Einholung von polydisziplinären Gutachten (E. 3.3.4). Gutachten; Beweis; Vorinstanz; Gutachtens; Gericht; Verfahren; Unfälle; Interesse; Unfall; MEDAS-Gutachten; Entscheid; Recht; Beweisführung; Abklärung; Dauerfolgen; Gerichtsgutachten; Fragen; Urteil; Prozessaussichten; Begehren; Beweisabnahme; Gesuch; Parteien; Erwägungen; Feststellungen; Auffassung; Beweiswürdigung
107 II 381Art. 50 Abs. 1 OG.Unter einem selbständigen Zwischenentscheid im Sinne dieser Bestimmung kann auch ein Beweisbeschluss verstanden werden, wenn er von präjudizieller Bedeutung für das Sachurteil ist und seine Erwägungen den kantonalen Richter im weiteren Verfahren binden. Berufung; Beweis; Zwischenentscheid; Entscheid; Erwägungen; Handelsgericht; Begehren; Sinne; Endentscheid; Richter; Voroder; Anspruch; Rückweisung; Beweisbeschluss; Expertise; Bundesgericht; Beweisverfahren; Umsatz; Voraussetzung; Zwischenentscheide; Rückweisungsentscheide; Instanz; Urteil; Jankovich; Baurationalisierung; Verfahren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Thomas Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]2016