ZGB Art. 185 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 185 ZGB vom 2025

Art. 185 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 185 Auf Begehren eines Ehegatten 1. Anordnung

1 Die Gütertrennung wird auf Begehren eines Ehegatten vom Gericht angeordnet, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.

2 Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor:

  • 1. wenn der andere Ehegatte überschuldet ist oder sein Anteil am Gesamtgut gepfändet wird;
  • 2. wenn der andere Ehegatte die Interessen des Gesuchstellers oder der Gemeinschaft gefährdet;
  • 3. wenn der andere Ehegatte in ungerechtfertigter Weise die erforderliche Zustimmung zu einer Verfügung über das Gesamtgut verweigert;
  • 4. wenn der andere Ehegatte dem Gesuchsteller die Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden oder über das Gesamtgut verweigert;
  • 5. wenn der andere Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist.
  • 3 Ist ein Ehegatte dauernd urteilsunfähig, so kann sein gesetzlicher Vertreter auch aus diesem Grund die Anordnung der Gütertrennung verlangen.


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    Art. 185 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLE160040EheschutzParteien; Recht; Gesuch; Beklagten; Unterhalt; Berufung; Vereinbarung; Urteil; Verfahren; Höhe; Gesuchsgegnerin; Pfäffikon; Wohnung; Gesuchsteller; Auszug; Bezirksgericht; Gütertrennung; Monats; Unterhaltsbeiträge; Rechtsmittel; Obergericht; Kantons; Eheschutz; Tochter; Vorinstanz; Entscheid; Getrenntleben; Betrag
    ZHLE150043Eheschutz Gesuch; Gesuchs; Gütertrennung; Scheidung; Gesuchsteller; Anordnung; Eheschutz; Parteien; Bundesgericht; Recht; Umstände; Gesuchsgegnerin; Berufung; Vorinstanz; Urteil; Entscheid; Eheschutzverfahren; Ehegatte; Gefährdung; Trennung; Wiedervereinigung; Praxis; Ehegatten; Interessen; Verfahren; Gericht; Bundesgerichts; Rechtsprechung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    119 II 167Eheschutzverfahren. Zuständigkeit schweizerischer Gerichte (Art. 46 IPRG; Art. 6 IPRG; Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 18 Lugano-Übereinkommen); Begriff des Wohnsitzes nach Art. 20 IPRG. 1. Der Wohnsitzbegriff in Art. 20 Abs. 1 Bst. a IPRG deckt sich mit jenem nach Art. 23 Abs. 1 ZGB. Abweichungen ergeben sich nur dadurch, dass im internationalen Verhältnis keine den Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 ZGB entsprechenden Normen bestehen (E. 2). 2. Unter welchen Voraussetzungen kann ein schweizerisches Gericht nach Art. 6 IPRG seine Zuständigkeit ablehnen, wenn sich die beklagte Partei auf das Begehren einlässt (E. 3)? 3. Der Umstand, dass mit einem umfassenden Eheschutzbegehren auch noch Unterhaltsforderungen geltend gemacht werden, kann nicht dazu führen, dass die schweizerischen Gerichte nach Art. 18 Lugano-Übereinkommen zuständig werden (E. 4). Wohnsitz; Recht; Gericht; Zuständigkeit; Übereinkommen; Unterhalt; Wohnsitzes; Gerichte; Lugano-Übereinkommen; Aufenthalt; Obergericht; Eheschutzbegehren; Frankreich; Nichtigkeitsbeschwerde; Verfügung; Klara; Einlassung; Voraussetzung; Pflicht; Parteien; Abkommen; Eheschutzverfahren; Verhältnis; Voraussetzungen; Begehren; ühren
    118 II 27Beweislastverteilung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 8, 170, 200 und 208 ZGB). 1. Art. 200 ZGB behandelt nicht die Frage, wen die Beweislast trifft, wenn streitig ist, ob ein Vermögenswert im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes überhaupt noch vorhanden war oder nicht. Hier ist vielmehr Art. 8 ZGB anwendbar (E. 2). 2. Wer die Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB geltend macht, hat nicht nur nachzuweisen, dass dem andern Ehegatten der entsprechende Vermögenswert zu einem bestimmten Zeitpunkt gehört hat, sondern auch, was damit geschehen ist. Weder aus Art. 170 noch aus Art. 208 ZGB ergibt sich eine Umkehr der Beweislast (E. 3). 3. Sind die Voraussetzungen von Art. 208 ZGB nicht nachgewiesen, so entsteht keine güterrechtliche Ersatzforderung, wenn Errungenschaft in ehewidriger Weise verwendet worden ist (E. 4).
    Errungenschaft; Ehegatte; Vermögenswert; Ehegatten; Obergericht; Auskunft; Beweislast; Zeitpunkt; Auflösung; Güterstandes; Betrag; Auseinandersetzung; Umkehr; Vermögenswerte; Voraussetzungen; Kommentar; Sinne; Richter; Anspruch; Urteil; Berufung; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Berner; Errungenschaftswert; Recht; Obergerichts