Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 185 OR vom 2025

Art. 185 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 185 Nutzen
und Gefahr

1 Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über.

2 Ist die veräusserte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so muss sie überdies ausgeschieden und, wenn sie versendet werden soll, zur Versendung abgegeben sein.

3 Bei Verträgen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen sind, gehen Nutzen und Gefahr der veräusserten Sache erst mit dem Eintritte der Bedingung auf den Erwerber über.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 185 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG100186ForderungBeklagten; Gericht; Pflanzen; Recht; Klage; Verfügung; ProtS; Umtopfen; Pflicht; Schaden; Peter; ZPO/ZH; Schweiz; Rechtsvertreter; Zustellung; Vereinbarung; Lieferung; Verschulden; Betrag; Oberrichter; Vizepräsident; Gerichtsschreiberin; Helene; Lampel; Urteil; Kaution; Referentenaudienz; Verhandlung; Duplik; Hinterlage
SOSGSTA.2016.92Staats- und Bundessteuer 2014Gefahr; Übergang; Rekurrenten; Kaufvertrag; Liegenschaft; Zeitpunkt; Einsprache; Entscheid; Grundstück; Zusatzvereinbarung; Rechnung; Einkommen; Vereinbarung; Rekurs; Besitzes; Recht; Steuerpflichtigen; Veranlagung; Unterhaltskosten; Aufwendung; Parteien; Aufwendungen; Einspracheentscheid; Regel; Kaufpreis; SGSTA; Bundessteuer

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 04 86§ 54 Abs. 1 StG; Art. 210 Abs. 1 DBG. Zeitliche Bemessung des Einkommens. Frage der steuerrechtlichen Realisierung eines Pflegelohnes. Fall einer Mutter, die von ihrem entmündigten Sohn ein Grundstück erwirbt und einen Teil des Kaufpreises mittels Anrechnung eines Pflegelohnes für erbrachte Pflegedienste bezahlt. Kaufvertrag; Einkommen; Zustimmung; Vertrag; Genehmigung; Zeitpunkt; Grundstück; Gemeinde; Rechtsgeschäft; Anspruch; Gemeinderat; Vormundschaftsbehörde; Kaufvertrages; Einkünfte; Pflege; Regierungsstatthalter; Urteil; Obergericht; Bemessung; Einkommens; Forderung; Schwebe; Geschäft; Bedingung; Interesse; Grundbuch; Leistung
AGAGVE 2003 37AGVE 2003 37 S.121 2003 Kantonale Steuern 121 37 Liegenschaftsertrag, Liegenschaftsunterhaltskosten. - Der Käufer einer Liegenschaft...Liegenschaft; Liegenschaftsunterhalt; Liegenschaftsunterhaltskosten; Übergang; Schaden; Vertrag; Eigentum; Eigentums; Abzug; Gefahr; Vertragsschluss; Erwerb; Liegenschaftsertrag; Vereinbarung; Zeitpunkt; Steuerpflicht; Kaufvertrag; Steuerkommission; Grundbuch; Eigentumserwerb; Verwaltungs; Kantonale; Steuern; Steuerrekursgericht; Eigentumsübergang; Verwaltungsgericht; Einkünfte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 370Kaufvertrag; Gefahrenübergang beim Sukzessivlieferungsvertrag (Art. 185 Abs. 1 OR). Beziehung zwischen der Regel "periculum est emptoris" und ihren Ausnahmen; Gesetzesauslegung unter Berücksichtigung der auf dem Spiele stehenden Interessen und dem Ziel der Norm (E. 4a-c); Anwendung des allgemeinen Prinzips im vorliegenden Fall, der die Sukzessivlieferung von Aktien einer Aktiengesellschaft betrifft, welche vor Vertragserfüllung in Konkurs gefallen ist (E. 4d). été; Acheteur; ègle; être; Obligation; Monsieur; Comme; BUCHER; CORTESI; érée; éfendeur; érant; écution; Commentaire; SCHMUTZ; SIEBER; énéral; éjà; ZIMMERMANN; économique; Intérêt; Extrait; éforme; Sukzessivlieferung; Aktien; époque; évoyait; Engage
85 II 580Eine neben der Berufung eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Beweiswürdigung ist grundsätzlich zuerst zu beurteilen. Erheben sich aber Zweifel darüber, ob die mit der Beschwerde angefochtene tatsächliche Feststellung wesentlichsei, so kann darüber vorweg im Berufungsverfahren entschieden werden. Art. 57 Abs. 5 OG (Erw. 2 und 5). Unter welchen Voraussetzungen wird der Garagist, der den Wagen im Vertrauen auf betrügerische Angaben dem Kunden ohne Bezahlung seiner Reparaturrechnung herausgab, wieder retentionsberechtigt, wenn der Kunde ihm den Wagen zurückbringt? Art. 895 ff. ZGB (Erw. 3). Gehen die Rechte des Dritten, der den Wagen dem Kunden unter Eigentumsvorbehalt verkauft hatte, dem Retentionsrecht des Garagisten vor, wenn dieser beim Empfang des Wagens den Eigentumsvorbehalt kannte? Art. 895 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 714 und 933 ff. ZGB (Erw. 4). Wagen; Eigentum; Retention; Retentionsrecht; Schütz; Eigentumsvorbehalt; Wagens; Beklagten; Meichtry; Recht; äubig; Urteil; Berufung; Reparatur; Besitz; Firma; Instandstellung; Eigentümer; Blanche; Neige; äubige; Schuldner; Glaube; Kantons; Feststellung; Betreibung; Kantonsgericht; Gewahrsam; Gläubiger; Bezahlung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Gut, Hasenböhler, Schmid, LeuenbergerKommentar zum Schweizerische Zivilprozessordnung2021
Norer Hand zum LwG2019