ZGB Art. 184 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 184 ZGB vom 2025

Art. 184 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 184 Form des Vertrages

Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 184 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLN100047Prozesskostenvorschuss Rekurs gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. September 2010 (CG100002)Recht; Vorinstanz; Rekurs; Parteien; Ehevertrag; Beschluss; Sinne; Prozesskostenvorschuss; Vertrag; Ziffer; Beklagten; Klage; Gesuch; Rechtspflege; Irrtum; Wille; Rechtsbegehren; Notar; Auseinandersetzung; Prozesskostenvorschusses; Rekursverfahren; Prüfung; Begründung; Ehevertrages; Vorbringen; Willen; Scheidung; Voraussetzung
GRZK1 2021 22Nebenfolgen der EhescheidungEhefrau; Kinder; Ehemann; Phase; Eltern; Unterhalt; Über; Vorinstanz; Überschuss; Unterhalts; Einkommen; Kindes; Parteien; Berufung; Barunterhalt; Recht; Ehevertrag; Liegenschaft; Elternteil; Mutter; Leistung; Vater; Ehemannes; Familie; Scheidung; Phasen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GLOG.2016.00058-Beklagte; Beklagten; Miteigentum; SchKG; Miteigentumsanteil; Miteigentumsanteile; Apos; Recht; Anfechtung; Berufung; Vorinstanz; Gläubiger; Liegenschaft; Grundstück; Klage; Schuld; Übertragung; Urteil; Schuldner; Grundbuch; Liegenschaften; Beweis; Zeitpunkt; Abtretung; Konkurs; önne
AGAG ZOR.2023.56-Apos; Unterhalt; Unterhalts; Recht; Schuld; Beklagten; Schulden; Berufung; Parteien; Entscheid; Scheidung; Vorinstanz; Schweiz; Einkommen; Klage; Genehmigung; Höhe; Trags; Ziffer; Gericht; Verfahren; Rente; Ehegatte; Begehren; Verhältnis; Deutschland
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Reusser, Hausheer, Geiser, Rey, Büchler, Schweizer Schweizerisches Zivilgesetzbuch2018
Reusser, Hausheer, Geiser, Rey, Büchler, Schweizer Schweizerisches Zivilgesetzbuch2018