Art. 184 CPS de 2024
Art. 184 Circonstances aggravantes (1)
La séquestration et l’enlèvement sont punis d’une peine privative de liberté d’un an au moinssi l’auteur cherche obtenir rançon,s’il traite la victime avec cruauté,si la privation de liberté dure plus de dix joursou si la santé de la victime est sérieusement mise en danger.
(1) Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 17 déc. 2021 sur l’harmonisation des peines, en vigueur depuis le 1er juil. 2023 (RO 2023 259; FF 2018 2889).Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
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Art. 184 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220495 | Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) etc. | Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Vorinstanz; Wohnung; Freiheit; Berufung; Verteidigung; Urteil; Recht; Freiheitsberaubung; Schläge; Aussage; Aussagen; Sinne; Nötigung; Gerichtskasse; Drohung; Video; Privatklägerschaft; Punkt; Entscheid; Freiheitsstrafe; Berufungsverfahren |
ZH | UH200350 | Sistierung/Wiederaufnahme und Ausdehnung der Strafuntersuchung | Staat; Staatsanwaltschaft; Fahndung; Kinder; Verfügung; Festnahme; Verfahren; Untersuchung; Bundesamt; Justiz; Russland; Aufenthalt; Kantons; Limmattal/Albis; Entführung; Sinne; Ausschreibung; Verfahren; Bundesgericht; Obergericht; Minderjährigen; Tatbestand; Sistierung; Schweiz; Bezirksgericht; Dietikon; Auslieferung |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2020.75 | - | Beschuldigte; Geschädigte; Messer; Beschuldigten; Geschädigten; Person; Polizei; Personen; Täter; Freiheit; Stich; Urteil; Tötung; Aussage; Antwort; Recht; Streit; Solothurn; Staat; Einvernahme; Verletzung; Apos; Aussagen |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 IV 205 | Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 StGB, Art. 183 Ziff. 1 und aArt. 220 StGB, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 lit. a und b des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ); Zuständigkeit der schweizerischen Gerichtsbarkeit bei Entführung und Entziehung eines Unmündigen. Schweizerische Gerichtsbarkeit bejaht in einem Fall, in welchem eine nicht allein sorgeberechtigte Mutter verhinderte, dass der Sohn, der zuvor im Einverständnis des in der Schweiz wohnhaften Vaters ferienhalber zu seiner Grossmutter in die Ukraine ausgereist war, an den Wohnsitz in der Schweiz zurückkehrte (E. 5). Regeste b Art. 31 und aArt. 220 StGB; Entziehen eines Unmündigen bzw. Minderjährigen; Strafantragsfrist. Das Entziehen eines Unmündigen bzw. Minderjährigen ist ein Dauerdelikt. Die Strafantragsfrist beginnt bei der Tatvariante der "Weigerung der Rückgabe" ab dem Zeitpunkt, in welchem der rechtswidrige Zustand aufhört. Der zu einem früheren Zeitpunkt gestellte Antrag umfasst auch das nachfolgend weiter andauernde strafbare Verhalten (E. 6.3 und 6.4). | Schweiz; Recht; Aufenthalt; Urteil; Antrag; Unmündigen; Ukraine; Dauerdelikt; Antrag; Entziehen; Brugg; Recht; Staat; Zustand; Kindes; Aufenthalts; Verhalten; Freiheitsberaubung; Vorinstanz; Person; Barkeit; Sorge; Zuständigkeit; Obhut; Entziehens; Bezug; Aufenthaltsort |
141 IV 10 | Art. 183 StGB; Freiheitsberaubung und Entführung. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist restriktiv anzuwenden. Erfasst werden Situationen, in denen Personen gänzlich an der Betätigung der körperlichen Fortbewegungsfreiheit gehindert werden. Diese Voraussetzung ist bei Kindern, denen der Zugang zum Wohnort ihrer Mutter verwehrt wird, die sich jedoch grundsätzlich frei bewegen können, nicht erfüllt (E. 4.4). Jeder Elternteil, der das Recht hat, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist grundsätzlich berechtigt, diesen zu verändern, ohne eine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB zu begehen. Widerspricht die Verbringung des Kindes an einen anderen Ort massiv dessen Interessen und Wohl, lässt sich die Tat nicht mehr mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht rechtfertigen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.5). | Freiheit; Kindes; Kinder; Recht; Freiheitsberaubung; Entführung; Recht; Aufenthaltsort; Urteil; Tatbestand; Mutter; Eltern; Fortbewegungsfreiheit; Sorge; Vorinstanz; Person; Erziehung; Personen; Nigeria; Rechtsprechung; Elternteil; Sinne; Aufenthaltsbestimmungsrecht |