ZGB Art. 183 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 183 ZGB vom 2025

Art. 183 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 183 Vertragsfähigkeit

1 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.

2 Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
88 II 247Beiratschaft (Art. 395 ZGB). Voraussetzungen ihrer Anordnung. Übermässiger Aufwand? Berücksichtigung der Vermögenslage zur Zeit der Entscheidung. Berufung; Entscheid; Sinne; Berufungskläger; Heimwesen; Ehefrau; Aufwand; Entscheidung; ötig; Kinder; Verwaltungsbeiratschaft; Behörde; önne; Vormundschaftsbehörde; Beiratschaft; Anordnung; ätig; Testament; Kleider; ähren; Massnahme; Verkehrswert; Heimwesens; Franken; ürde; ützt; ünden; ügen; Urteil; Vermögenslage