Art. 183 II. Vertragsfähigkeit
1 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
2 Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. (1)
(1) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).BGE | Regeste | Schlagwörter |
88 II 247 | Beiratschaft (Art. 395 ZGB). Voraussetzungen ihrer Anordnung. Übermässiger Aufwand? Berücksichtigung der Vermögenslage zur Zeit der Entscheidung. | Berufung; Entscheid; Sinne; Berufungskläger; Heimwesen; Ehefrau; Werden; Wirtschaftlich; Kinder; Verwaltungsbeiratschaft; Behörde; Aufwand; Entscheidung; Vormundschaftsbehörde; Beiratschaft; Testament; Massnahme; Verkehrswert; Franken; Beschwerde; Angefochtenen; Anordnung; Wird; Kleider; Wirtschaftliche; Heimwesens; Urteil; Vermögenslage; Sachverhalt |