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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 183 ZGB vom 2024

Art. 183 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 183 II. Vertragsfähigkeit

1 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.

2 Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
88 II 247Beiratschaft (Art. 395 ZGB). Voraussetzungen ihrer Anordnung. Übermässiger Aufwand? Berücksichtigung der Vermögenslage zur Zeit der Entscheidung. Berufung; Entscheid; Sinne; Berufungskläger; Heimwesen; Ehefrau; Werden; Wirtschaftlich; Kinder; Verwaltungsbeiratschaft; Behörde; Aufwand; Entscheidung; Vormundschaftsbehörde; Beiratschaft; Testament; Massnahme; Verkehrswert; Franken; Beschwerde; Angefochtenen; Anordnung; Wird; Kleider; Wirtschaftliche; Heimwesens; Urteil; Vermögenslage; Sachverhalt
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