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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 183 BV vom 2024

Art. 183 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 183 Finanzen

1 Der Bundesrat erarbeitet den Finanzplan, entwirft den Voranschlag und erstellt die Staatsrechnung.

2 Er sorgt für eine ordnungsgemässe Haushaltführung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
80 I 1Kantonales Zivilprozessrecht. Willkür. Gelten die allgemeinen Vorschriften über die Editionspflicht auch für die Vorlegung amtlicher Akten? Edition; Akten; Kanton; Vormundschaftsbehörde; Editionspflicht; Behörden; Gutachten; Vorschrift; Recht; Vorschriften; Zivilprozess; Kantons; Kantonsgericht; Werden; Interesse; Entscheid; Vormundschaftlichen; Urteil; Vorlegung; Amtlicher; Urkunde; Zeugnis; Amtsgeheimnis; Graubünden; Gutachtens; Gerichte; Verwaltungsbehörden; Sind; Funktionär; Bezirksgericht
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