BV Art. 183 - Finanzen

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 183 BV vom 2024

Art. 183 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 183 Finanzen

1 Der Bundesrat erarbeitet den Finanzplan, entwirft den Voranschlag und erstellt die Staatsrechnung.

2 Er sorgt für eine ordnungsgemässe Haushaltführung.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
80 I 1Kantonales Zivilprozessrecht. Willkür. Gelten die allgemeinen Vorschriften über die Editionspflicht auch für die Vorlegung amtlicher Akten? Edition; Akten; Kanton; Vormundschaftsbehörde; Editionspflicht; Behörden; Gutachten; Vorschrift; Vorschriften; Zivilprozess; Kantons; Kantonsgericht; önne; Interesse; Entscheid; Urteil; Graubünden; Vorlegung; Gutachtens; Urkunde; önnte; Zeugnis; Amtsgeheimnis; Gerichte; Verwaltungsbehörden; Funktionär; ählt; Willkür; Bezirksgericht; ählten